Um es vorweg zu nehmen! Nicht anders wie mit Mehrow!
Der Bürgermeister und die Bauverwaltung schlagen der
Gemeindevertretung vor, die Stellungnahmen der Bürger durchgehend abzulehnen.
Dabei bemühen sie offensichtlich den Justiziar in den ablehnenden Begründungen
„juristische Kopfstände“ zu machen.
Der Bürgermeister und die Bauverwaltung
akzeptieren weder den Bürgerhinweis auf den realen Bedarf an Bauflächen, noch
den Bürgerhinweis auf die seit 11 Jahren gültige nationale
Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung zur Verminderung des
Flächenverbrauchs für den Bau von Wohnhäusern, Straßen und Einkaufszentren auf
Ackerflächen und anderen naturnahen Arealen.
Da wird trotz mehrfachen Bürgerhinweises
auf die vom Bundestag/Bundesrat am 20.06.13 verabschiedete Novelle des
Baugesetzes zur Eindämmung des Flächenverbrauches drauflos und weiter geplant,
als würde diese nicht existieren.
Es ist einfach skandalös, was sich der Bürgermeister
und seine Bauverwaltung (Frau Schaaf, Frau Wenzel) verhaftet im Gestern in Auslegung und Nutzung der
kommunalen Selbstverwaltung leisten!
Mehrow 21 appelliert nochmals an die
Gemeindevertretung: Lehnen sie diesen Flächennutzungsplan ab und fordern sie eine
grundlegende Überarbeitung, zumal auch die übergeordneten Behörden dem
FNP-Entwurf nicht wenig fachliche Mängel attestieren.
Ortsteil Eiche
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Einspruch gegen den geplanten Straßenverlauf der Ortsum-
fahrung (OU) Eiche:
- Flur 2, Flst. 214 wird diagonal durch OU geteilt;
daraus folgen massive Nutzungseinschränkungen.
- Interessen des Einwenders wurden bei der Abwägung nicht
Berücksichtigt.
- OU hätte
hinter das Flst. 213 (Pfuhl) verlegt werden können;
Trassierung ist willkürlich.
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Die Ortsumgehung (OU) Eiche befindet sich z.Zt. im Planfest-
stellungsverfahren.
Nach §
5 Abs. 4 BauGB sollen Planungen, die nach anderen
gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, nachrichtlich im FNP
übernommen werden. Hierzu gehören insbesondere die nach §
38 BauGB privilegierten Fachplanungen (bauliche Maßnahmen
von überörtlicher Bedeutung auf Grundlage von Planfest-
stellungsverfahren). Dies betrifft auch auf hinreichend konkreti-
sierte Planungen zu, die vorliegen, wenn ein Beteiligungs-
verfahren eingeleitet ist. Gemäß § 35
Abs. 4 BbgStrG ist die
bestimmte Planung und Linienführung in den Flächennutzungs-
plan zu übernehmen.
Eine Verlagerung der OU Richtung Osten (Flst. 213) ist nicht möglich, da in diesem Falle geschützte
Biotope direkt betroffen
wären.
Der Einspruch wird zurückgewiesen.
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Der Einwender reichte die Stellungnahme vom 04.11.2009 zum Planfeststellungsverfahren OU Eiche ein. Sie richtet sich gegen die Lage der OU und die damit verbundene Flächen-
inanspruchnahme und Flächenzerschneidung seiner Grund-
stücke.
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Die Einwände wurden bereits im Rahmen des Anhörungsver- fahrens zum Planfeststellungsverfahren OU Eiche vorgetragen und abgewogen.
Nach §
5 Abs. 4 BauGB sollen Planungen, die nach anderen
gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, nachrichtlich im FNP
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