Inhalt der Stellungnahme
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Abwägungsvorschlag
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1. Ausweisung der Flurstücke 48/9, 62 und 59 der Flur 1 der
Gemarkung Mehrow als Innenbereichsflächen im FNP
2. Widerspruch gegen die Ausweisung der Flurstücke 48/9,
62, 59 als landwirtschaftliche Nutzflächen
2.1. Gemeinde hat
im Jahr 2000
einen Satzungsbeschluss VE-Plan „Blumberger Weg 2“ und 2004 einen Aufhebungs- beschluss für den VE-Plan gefasst, da der Investor die
Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag nicht erfüllt
hat.
2.2. Die Flächen wurden und werden kontinuierlich gewerblich
genutzt.
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1. Der Einwender hat bei
der Unteren Bauaufsichtsbehörde
3 Bauanträge für das Flurstück 48/9 (Umnutzung von 2 Gebäu-
den zu 80 Garagen, 1 x 2 Einfamilienhäuser und 1 x 4 Fami-
lienhäuser) gestellt. Die Erteilung der Baugenehmigungen
wurde versagt. Der Einwender
hat daraufhin Klage beim
Verwaltungsgericht eingereicht.
Da die Gemeinde in diesem Verfahren Beigeladene ist, kann
sie im Rahmen der Abwägung zum FNP- Entwurf auf die
einzelnen Argumente nicht eingehen, um dem Verfahren nicht vorzugreifen.
Nach § 5 Abs 1 Satz 1
BauGB hat der FNP die Aufgabe, für
das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebene Art der Bodennutzung
nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Ein FNP legt nicht die Abgrenzung
zwischen Innen- und Außenbereich fest. Diese beurteilt sich weiterhin über die §§ 30, 34 und 35
BauGB. Der
FNP entfaltet keinen unmittelbaren Normcharakter.
Die Grenzen zwischen Innen- und Außenbereich können nur in
einer Satzung nach § 34
Abs. 4 Nr. 1
BauGB festgelegt
werden. Eine solche Satzung ist nicht Gegenstand dieser
Planung.
Da die Gemeinde an diese Rechtsnormen gebunden ist,
besteht kein Abwägungsbedarf.
2.+2.1. Die Aussage ist sachlich falsch.
Es hat nie einen Satzungsbeschluss oder Aufhebungs- beschluss zur Satzung gegeben. Da es nicht zum Abschluss
eines Durchführungsvertrags gekommen ist, hat die Gemeinde
den Aufstellungsbeschluss zum VEP aufgehoben und somit
das Bauleitplanverfahren eingestellt.
2.2. Diese Aussage kann nicht bestätigt werden.
Eine Genehmigung zur gewerblichen Nutzung ist nur
für das
Flurstück 55 aktenkundig. Hierbei handelt es sich um eine
Genehmigung nach der 4. BImSchV im Außenbereich nach §
35 BauGB.
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Mehrow 21 e.V. setzt sich für eine nachhaltige Dorfentwicklung, mehr Basisdemokratie und mehr Transparenz bei kommunalen Entscheidungen ein.
Montag, 23. September 2013
Fortsetzung Abwägung 1
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