Montag, 23. September 2013

Fortsetzung Abwägung 1


Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag


1. Ausweisung der Flurstücke 48/9, 62 und 59 der Flur 1 der
Gemarkung Mehrow als Innenbereichsflächen im FNP


























2. Widerspruch gegen die Ausweisung der Flurscke 48/9,
62, 59 als landwirtschaftliche Nutzflächen
2.1. Gemeinde hat im Jahr 2000 einen Satzungsbeschluss VE-Plan Blumberger Weg 2“ und 2004 einen Aufhebungs- beschluss für den VE-Plan gefasst, da der Investor die Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag nicht erfüllt hat.

2.2. Die Flächen wurden und werden kontinuierlich gewerblich genutzt.
1. Der Einwender hat bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde
3 Bauantge für das Flurstück 48/9 (Umnutzung von 2 Gebäu- den zu 80 Garagen, 1 x 2 Einfamilienhäuser und 1 x 4 Fami-
lienhäuser) gestellt. Die Erteilung der Baugenehmigungen
wurde versagt. Der Einwender hat daraufhin Klage beim
Verwaltungsgericht eingereicht.
Da die Gemeinde in diesem Verfahren Beigeladene ist, kann sie im Rahmen der Abwägung zum FNP- Entwurf auf die einzelnen Argumente nicht eingehen, um dem Verfahren nicht vorzugreifen.
Nach § 5 Abs 1 Satz 1 BauGB hat der FNP die Aufgabe, für
das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebene Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Ein FNP legt nicht die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich fest. Diese beurteilt sich weiterhin über die §§ 30, 34 und 35 BauGB. Der FNP entfaltet keinen unmittelbaren Normcharakter.
Die Grenzen zwischen Innen- und Außenbereich können nur in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB festgelegt
werden. Eine solche Satzung ist nicht Gegenstand dieser
Planung.
Da die Gemeinde an diese Rechtsnormen gebunden ist, besteht kein Abwägungsbedarf.

2.+2.1. Die Aussage ist sachlich falsch.
Es hat nie einen Satzungsbeschluss oder Aufhebungs- beschluss zur Satzung gegeben. Da es nicht zum Abschluss
eines Durchführungsvertrags gekommen ist, hat die Gemeinde
den Aufstellungsbeschluss zum VEP aufgehoben und somit das Bauleitplanverfahren eingestellt.


2.2. Diese Aussage kann nicht bestätigt werden.
Eine Genehmigung zur gewerblichen Nutzung ist nur für das
Flurstück 55 aktenkundig. Hierbei handelt es sich um eine
Genehmigung nach der 4. BImSchV im Außenbereich nach §
35 BauGB.

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