Um es vorweg zu
nehmen!
Der Bürgermeister und die Bauverwaltung schlagen der
Gemeindevertretung vor, die Stellungnahmen der Bürger durchgehend abzulehnen.
Dabei bemühen sie offensichtlich den Justiziar in den ablehnenden Begründungen
„juristische Kopfstände“ zu machen.
Der Bürgermeister und die Bauverwaltung
akzeptieren weder den Bürgerhinweis auf den realen Bedarf an Bauflächen, noch
den Bürgerhinweis auf die seit 11 Jahren gültige nationale
Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung zur Verminderung des
Flächenverbrauchs für den Bau von Wohnhäusern, Straßen und Einkaufszentren auf
Ackerflächen und anderen naturnahen Arealen.
Da wird trotz mehrfachen Bürgerhinweises
auf die vom Bundestag/Bundesrat am 20.06.13 verabschiedete Novelle des
Baugesetzes zur Eindämmung des Flächenverbrauches drauflos und weiter geplant,
als würde diese nicht existieren.
Es ist einfach skandalös, was sich der Bürgermeister
und seine Bauverwaltung (Frau Schaaf, Frau Wenzel) verhaftet im Gestern in Auslegung und Nutzung der
kommunalen Selbstverwaltung leisten!
Mehrow 21 appelliert nochmals an die
Gemeindevertretung: Lehnen sie diesen Flächennutzungsplan ab und fordern sie eine
grundlegende Überarbeitung, zumal auch die übergeordneten Behörden dem
FNP-Entwurf nicht wenig fachliche Mängel attestieren.
Ortsteil Mehrow
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1. Verweis auf folgende Unterlagen, die zum Gegenstand der
Stellungnahme gemacht werden
- Pressemitteilungen,
- öffentliche Blogbeiträge,
- Faktenpapier,
- erste Stellungnahme,
- offener Brief vom 9.03.2013.
2.1 Bauleitplanung
weist schwere Mängel, massive demokra-
tische und ökologische Defizite auf. Dem Erhalt der wertvollen
Natur und schützenswerten Kulturlandschaft wird zu wenig Rechnung getragen. Bürgerbeteiligung und Umweltprüfung sind unzureichend.
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1. In
der
Bekanntmachung
zur
Offenlage wurde eindeutig
darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen
schriftlich einzu- reichen sind.
Das BVerwG führt hierzu aus (BVerwG 28.11.2011 9 B 59.11),
„dass Hinweise in einem Einwendungsschreibens
auf Stellung- nahmen in einem anderen Verfahren oder in einem Vorstadium des eigentlichen Planverfahrens
das darin enthaltene
Vorbringen nicht Inhalt des Einwendungsschreibens
wird, solange diese Stellungnahmen nicht mit eingereicht werden.“
2.1. Diese Aussagen werden zurückgewiesen,
keine der zuständigen
Fachbehörden kommt aus ihrer fachlichen Zuständigkeit zu dieser Einschätzung.
Die Gemeinde handelt auf der Basis des Artikel 28 GG,
der
Kommunalverfassung des Landes
Brandenburg und
des
Baugesetzbuches als Träger
der Planungshoheit im Rahmen ihres Planungsermessens.
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2.2 Forderung nach Umsetzung des Dorferneuerungsplanes
2.3. Vorschläge zur Realisierung einer Parkfläche zwischen
Straße an der Lake und Friedhof, Ankauf der Fläche durch die
Gemeinde mit Preisangabe, Wiederherstellung des Guts- parkes als Ausgleichsmaßnahme, Finanzierung durch
Aufgabenträger der Ausgleichsmaßnahmen
2.4. Verweis auf
eine Unterschriftenliste von rund 40 Anwoh-
nern, die gegen die weitere Bebauung protestieren.
2.5. Stellt kein frühzeitiges Einvernehmen her und verletzt das
Gebot der Rücksichtnahme.
2.6. Fläche M 3 widerspricht einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung, befördert weitere Zersiedlung, fügt sich nicht in die vorhandene Siedlungsstruktur ein.
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2.2. Bei der Dorferneuerungsplanung handelt es sich um eine informelle Planung. Im Beschluss von 2004 wurde ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass es sich um eine „informelle, für den Einzelnen nicht rechtsverbindliche Rahmenplanung“ handelt.
Das OVG
Lüneburg
(Beschluss
vom 15.11.2000,
1
M
3238/00(Rn 30)) führt dazu aus, „Haben sich die Gremien zu
einem bestimmten Konzept entschlossen,
ist es nicht ihre
Aufgabe, als Planungsalternative ein anderes Konzept (Dorferneuerungsplan),
welches der Planung den Boden entzieht, in das Planaufstellungsverfahren einzuspeisen.“
Der Forderung wird nicht gefolgt.
2.3. Die aufgeführten Vorschläge haben keinen bodenrecht-
lichen Bezug.
2.4. Klarzustellen
ist, dass sich 35 Unterzeichner
gegen die Ausweisung der Fläche M 3 ausgesprochen
haben. Daneben
liegt eine fristwahrende Stellungnahme aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
vor in der 160 Unterzeichner die vorgesehene Planung
ausdrücklich befürworten.
2.5. Für die Forderung
zur Herstellung eines frühzeitigen Einver-
nehmens besteht
keine Ermächtigungsgrundlage.
Zum
Rücksichtnahmegebot führt
das
BVerwG (BVerwG
24.09.1998 4 CN 2.98) aus:
„Als Eigentümer
eines an den Außenbereich angrenzenden
Grundstückes
müssen sie
damit
rechnen,
dass
sich die
Situation verändert.
Sie
können nur darauf
vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung zugelassen werde“.
2.6. Diese Aussage
wird
zurückgewiesen, keine der zuständigen Fachbehörden
(Landkreis und Gemeinsame Landesplanungsabteilung) kommt aus ihrer fachlichen Zuständigkeit zu dieser Einschätzung.
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Inhalt der Stellungnahme | Abwägungsvorschlag | |
3. Fehlende Nachhaltigkeit
Verweis auf die BauGB Novelle mit dem Hinweis, der
vorgeschriebenen Erfassung der Innenbereichspotentiale über
Lücken- und Brachflächenkataster.
4. Kein Bedarf an Siedlungsflächen besonders im Außen-
bereich.
4.1 Der FNP – Entwurf stützt sich nicht zeitgerecht auf den
LEP B-B.
4.2 Vom Einwender werden eigene Bedarfsflächenermitt-
lungen vorgetragen.
4.3 Planung verstößt gegen die Vorgaben des
LEP B-B.
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3. Die am 20.09.2013 in Kraft getretene BauGB Novelle
enthält die Einfügung
des Satzes 4 in § 1a
Abs. 2:
„Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald
genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde
gelegt werde, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäude-
leerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglich- keiten zählen können.“
Diese Gesetzesänderung
stellt keine generelle neue Regelung
dar. Die sogenannte
Bodenschutzklausel
ist
seit 1986
im
BauGB verankert (s. § 1a Abs. 2 gesamt).
Die Erstellung von
Brachflächen- und Baulückenkatastern ist
eine Kannbestimmung.
In der
Gesetzesbegründung (Drucksache 17/11468)
zur
Ermittlung der
Möglichkeiten der Innenentwicklung heißt es:
„Hierzu bieten
sich
in größeren Gemeinden Flächenkataster
an. Des Weiteren
bietet sich eine valide Ermittlung des
Neubaubedarfs,
basierend auf aktuellen Prognosen der Bevölkerungs- und
Wirtschaftsentwicklung an.“
Das Nachverdichtungspotential wurde
bei
Ermittlung des
Bauflächenbedarfs berücksichtig (s. Begründung C 1.1.2.1 +
1.1.2.2).
4.1 Gemäß § 1
Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Vorgaben des LEP B-B sind für die Gemeinde nicht abwägungsfähig (laufende
Rechtsprechung).
4.2 Der Einwender berücksichtigt nicht die Lage
Ahrensfeldes
im
Kernraum des Gestaltungsraumes Siedlung (LEP B-B), in
dem sich „die Entwicklung der Wohnsiedlungsflächen über
den Eigenbedarf
hinaus vorrangig vollziehen soll“.
4.3 Die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Raumordnung wurde mit den Stellungnahmen vom 15.06.2012
und 26.04.2013 durch die Gemeinsame Landesplanungs- abteilung
festgestellt.
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Inhalt der Stellungnahme | Abwägungsvorschlag | |
5. Der FNP-Entwurf ist von Privatinteressen instrumentalisiert.
Weitere Einwände:
Es ist nicht begründbar, warum nun mit der Fläche M3 sogar eine Siedlungsoption im streng geschützten Außenbereich des Dorfes ausgewiesen werden soll. Damit würde unnötigerweise:
x weiteres Grünland versiegelt,
x der Zersiedelung Vorschub geleistet,
x eine Splittersiedlung verfestigt,
x ein wertvolles Trittsteinbiotop nahe der Lake zerstört
(Artenschutzgutachten),
x der Lebensraum streng geschützter Tierarten weiter
beeinträchtigt (u.a. mehrere durch Gutachten im Umfeld
nachgewiesene Fledermausarten, Vorkommen von Ringelnattern, Zauneidechsen, Knoblauchkröten, Kammmolche),
x der Grundwasserhaushalt und die Lake durch weitere
Bodenversiegelungen erheblich beeinträchtigt (siehe Umweltbericht zum FNP).
Auch die anerkannten Naturschutzverbände der Bundesrepublik Deutschland - darunter BUND, NABU und Grüne Liga - lehnen in ihren beiden gemeinsamen Stellungnahmen zum FNP als Träger öffentlicher Belange die Wohnbaufläche M3 als ökologisch,
kulturhistorisch und landschaftsästhetisch schädlich ab.
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5. Die aufgeführten Hinweise haben keinen bodenrechtlichen
Bezug.
Die möglichen Umweltauswirkungen der Planung wurden im
Umweltbericht dargelegt. Durch entsprechende Maßnahmen können diese vermieden, minimiert oder kompensiert werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung müssen weitere Untersuchungen stattfinden, um mögliche Auswirkungen zu vermeiden.
Die Hinweise der anerkannten Naturschutzverbände wurden im Abwägungsprozess zur frühzeitigen
Beteiligung
geprüft. Die darauf folgenden Änderungen wurden durch die Gemeindevertreter mehrheitlich beschlossen.
Der Einwender stellt im Wesentlichen auf Sachverhalte ab, die
bereits im Rahmen der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit vorgetragen und in der Abwägung zu den Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 von der
Gemeindevertretung geprüft und in die Abwägung eingestellt wurden.
Eine ausführliche Behandlung der vorgetragenen Einwände und Hinweise ist im Abwägungsprotokoll vom 15.10.2012 dokumentiert.
Neue Sachverhalte sind in der hier vorliegenden Stellungnahme
nicht enthalten.
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Inhalt der Stellungnahme
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Abwägungsvorschlag
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Zur Präzisierung der Begründung der Inanspruchnahme von land-
bzw. forstwirtschaftlichen Flächen für eine bauliche Nutzung im Sinne des § 1a BauGB (2013) wird die Begründung zum FNP
ergänzt.
Den Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.
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Hinweis auf Novellierung des BauGB:
- der FNP weist wieder forst- bzw. landwirtschaftliche Flächen zur Bebauung aus; es sollten vorwiegend innerörtliche
Brachflächen und
Lücken sowie gewerbliche Konversions- flächen für eine Bebauung ausgewiesen werden
- in Mehrow werden die Waldfläche an der Robert-Stock-Str. und
die Fläche des Landhofs Rahlf zur Bebauung vorge- sehen,
nicht jedoch das ehemalige Getränkelager BELI.
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Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Mit der Gesetzesänderung erfolgt keine generelle neue
Regelung. Die sogenannte Bodenschutzklausel ist seit 1986 im
BauGB verankert. (s. § 1a Abs. 2 gesamt) und wurde bei der
Flächennutzungsplanung berücksichtigt.
Die BauGB Novelle ergänzt § 1a Abs. 2 durch Satz 4:
„Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder
als
Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen
Ermittlungen zu Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere
Brachflächen,
Gebäudeleerstand,
Baulücken und andere Nachverdichtungs-
möglichkeiten zählen können.“
In der Gesetzesbegründung
(Drucksache 17/11468)
zur
Ermittlung der
Möglichkeiten der Innenentwicklung heißt es: „ Hierzu bieten sich in größeren Gemeinden Flächenkataster
an.
Des Weiteren bietet sich eine valide Ermittlung
des Neubaubedarfs, basierend auf aktuellen Prognosen der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung an.“
Bei der Ermittlung des Bauflächenbedarfs wurden sowohl das
Nachverdichtungspotential vorhandener Bauflächen (§
34
BauGB), das
Potenzial
brachliegender Bauflächen
(§§ 8+
12+13a BauGB), die Möglichkeiten zur Umnutzung (Konver- sion und Umwidmung) berücksichtigt. Die Baulandpotenziale sind auf der Grundlage anerkannter
statistischer Berechnungs-
methoden in
Abschnitt
C, Kapitel
1.1.2 ermittelt
und in
den
nachfolgenden Kapiteln C 1.1.3 und 1.1.4 dem
quantitativen und
qualitativen Bedarf gegenüber gestellt worden.
Bei der Fläche an der
Robert-Stock-Straße handelt es
sich
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Inhalt der Stellungnahme
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Abwägungsvorschlag
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nicht um forst- oder landwirtschaftliche Nutzfläche.
Eine Bebauung mit schutzbedürftiger Nutzung (Wohnen) der ehemaligen BELI-Fläche ist aus Gründen des vorsorgenden
Immissionsschutzes nicht möglich.
Zur Präzisierung der Begründung der Inanspruchnahme von land-
bzw. forstwirtschaftlichen Flächen für eine bauliche Nutzung im Sinne des § 1a BauGB (2013) wird die Begründung zum FNP
ergänzt.
Dem Abwägungsvorschlag wird zugestimmt.
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- Hinweis auf Verwahrlosung des
Grundstücks an der
Robert-Stock-Str. (M 3);
- Keine Ausweisung der Fläche M 3 als Baufläche oder landwirtschaftliche Fläche; Ausweisung als Park.
- Lösung bezüglich der Anliegerstraße (in Privatbesitz) wird
Angemahnt.
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- Die Hinweise bezüglich ordnungsrechtlicher Sachverhalte werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch für den FNP
irrelevant.
- Die vorgetragenen Einwände gegen die Baufläche M 3
beziehen sich ebenfalls auf ordnungsrechtliche Belange, s.o.
- Der Flächennutzungsplan stellt die allgemeine Art der
Boden- nutzung für das gesamte Gemeindegebiet dar;
der FNP regelt
keinen Einzelfall, er besitzt keine Verbindlichkeit gegenüber dem Bürger; er ist kein Verwaltungsakt; d.h. gegenüber Bürgern bzw. Dritten entwickelt der FNP als vorbereitender
Bauleitplan keine unmittelbaren Rechtswirkungen.
Insofern ist die Lösung des „Straßenproblems“ auf der Ebene des
FNP als „vorbereitender Bauleitplan“ nicht möglich.
Im konkreten Fall würde eine mögliche planungsrechtliche
Lösung des Problems der Anliegerstraße eine verbindliche Bauleitplanung
erfordern. Gemäß § 8 Abs. 2
BauGB sind verbindliche Bauleitpläne (Bebauungspläne) aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln; d.h. die im FNP darge- stellte Bodennutzung ist die Vorgabe für die Entwicklung von Bebauungsplänen mit ihren rechtsverbindlichen Festsetzun-
gen.
Die Darstellung der Fläche M 3 wird beibehalten.
Dem Abwägungsvorschlag wird zugestimmt.
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Inhalt der Stellungnahme
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Abwägungsvorschlag
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Wie Nr. 43
Pkt. 2.1. bis 5.
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1. Einspruch gegen die Erweiterung der Wohnbaufläche im
Bereich Hoheneiche; landwirtschaftliche Nutzfläche als Teil
der wirtschaftlichen Grundlage landwirtschaftlicher Betriebe
geht unwiederbringlich verloren; tatsächlicher Bedarf ist zu
prüfen.
2. Südlich der geplanten Eichener Siedlungserweiterung ist eine öffentliche Grünfläche im freien Landschaftsraum aus-
gewiesen. Sie weist die Struktur eines Grünstreifens/einer Hecke auf und schließt sich südlich der geplanten Siedlungs- erweiterung an und verläuft von da in westliche und östliche
Richtung.
Die Grünfläche ist als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land-
schaft vorgesehen und endet in östlicher Richtung mit einem geschützten Biotop. Dieses geschützte Biotop ist gegenwärtig nicht existent.
Der Verlauf der öffentlichen Grünfläche,
vor allem in östliche
Richtung ist nicht nachvollziehbar. Die geplante Grünstruktur teilt dann
zusammenhängende Ackerflächen, so dass schwer
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1.Im Entwurf des FNP wurde die Darstellung von Wohnbau- flächen gegenüber der Flächengröße in den
Teil-FNP(ohne Mehrow) der Ortsteile um 9,2 ha (entlastende Freiflächen-
darstellung)
reduziert. Bisher nicht in Teil-FNP enthaltene Neuausweisungen
von Wohnbauflächen sind mit einer
Gesamtgröße von 5,4 ha erfolgt. Dabei wurde der Schwerpunkt
der Neuausweisungen in den Gestaltungsraum Siedlung, hier
im
Ortsteil Eiche,
gelegt. Ersteingriffe durch geplante Wohn- baufläche reduzieren die landwirtschaftlichen Flächen im gesamten Gemeindegebiet von Ahrensfelde um ca. 0,4%. Standortbezogene Konflikte von baulicher und landwirtschaft-
licher Nutzung lassen sich dabei nicht vollständig vermeiden. Das BVerwG (BVerwG 14.04.2010 9 A 13.08) hat hierzu
ausgeführt, dass keine Existenzgefährdung besteht, wenn der Verlust von Eigentumsflächen oder
langfristig gesicherten Pachtflächen einen Anhaltswert von 5
% der Betriebsfläche nicht überschreitet.
Im konkreten Fall wird der Ausweisung der Wohnbaufläche
Vorrang eingeräumt.
2. Die fragliche Grünfläche basiert auf Darstellungen der Karte
10 des Landschaftsplanes. Bei dem Biotop handelt es sich um
einen, nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 18 BbgNatSchAG
geschütztes Biotop (Feldsoll).
Ziel der Maßnahme A 15 ist es, eine Verbindung von dem isoliert
liegenden Gewässer zu dem südlich von Hoheneiche verlaufenden Graben zu schaffen.
Dies kann durch Extensivierung oder die Pflanzung von Gehölzen geschehen.
Da für die Hecke keine Maßnahme gem. § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB
festgelegt ist, muss keine Darstellung im FNP erfolgen.
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Inhalt der Stellungnahme
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Abwägungsvorschlag
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bewirtschaftbare
Teilflächen entstehen.
Darüber hinaus ist der tatsächliche Bestand einer nunmehr
fünfjährigen Heckenanpflanzung entlang der ehemaligen
Ortsverbindung Eiche - Blumberg sowie eines sich
anschließenden Feldgehölzes nicht im FNP berücksichtigt.
Die Planungen
des FNP überschneiden sich an dieser Stelle
mit dem tatsächlichen Biotopbestand.
Vorschlag: Grünfläche entlang der Grenzlinie zwischen
vorhandener bzw. geplanter Wohnbaufläche und der Ackerflur
verlegen;
neuer Verlauf würde bei einer Heckenpflanzung
gleichzeitig die Funktion des Sicht- und Staubschutzes
übernehmen.
3. Des Weiteren scheinen alle im Kartierungsbereich des FNP
vorkommenden Flächen, die nicht als Acker oder Waldflächen
eingeordnet sind, wie Stand- und Fließgewässer, Grünland-
bereiche und Ruderalfluren sowie Flächen mit geringem
Gehölzaufkommen vom Planer pauschal als geschütztes
Biotop eingestuft worden zu sein! Der Bereich um den kleinen (nördlichen) und großen (südlichen) Papenpfuhl
ist großzügig
als geschütztes Biotop gemäß § 32 BbgNatSchG dargestellt. Laut
Landschaftsplan, Karte 7 Biotoptypen der Ortsteile Eiche und
Mehrow ist der kleine Papenpfuhl als beschattetes,
naturnahes, temporäres Kleingewässer (Biotopcode 02132) und
der große Papenpfuhl als unbeschattetes, naturnahes, temporäres Kleingewässer (Biotopcode 02131) mit
umgebendem nährstoffreichem
Moor und Sumpf (Biotopcode
4500) kartiert.
Gemäß der brandenburgischen Biotopschutzverordnung
(2006) und der Biotopkartierung Brandenburg, Band 2 "Beschreibung der Biotoptypen" (2005) ist für eine Auswei-
sung von Mooren das Vorkommen von Torf mit einer Mächtig-
keit von mehr als 30 cm und einem Gehalt an organischer Substanz von mehr als 30 % sowie das Vorkommen typischer Pflanzengesellschaften oder -arten Voraussetzung.
Laut Karte
1 Bodenarten des Landschaftsplans kommt als Bodenart
Torfboden mit Sanduntergrund vor. Es ist davon auszugehen, dass die Torfe unter den landwirtschaftlich genutzten Böden
|
Die Biotopsituation ist in der Karte 7 - Biotope des Landschafts- planes dargestellt.
Die Karte 10 im Landschaftsplan sieht diese Maßnahme im Bereich der Fläche E1 bereits unter dem Erfordernis
mit der Nummer E12 - Anlage von Sichtschutzpflanzungen
- vor.
3. Die Darstellung geschützter Biotope erfolgt lediglich per
Punkt-Symbol und ist somit nicht immer flächenscharf.
Im Bereich der Pfuhle wird aus Gründen des Maßstabes nur ein
§ - Symbol für beide Biotope gesetzt.
Bei der Fläche zwischen den Pfuhlen handelt es sich nach wie vor um eine Ackerfläche (vgl. Karte 7, Biotope).
In der Karte 10
- Landschaftsentwicklung
- wird zwischen den
Gewässern das Erfordernis E18 -
Uferschutzzonen -
dargestellt. Diese Darstellung wurde in den FNP übernommen und
stellt nicht die tatsächliche Nutzung, sondern die aus
naturschutz-fachlicher Sicht sinnvolle Nutzung dar.
Dem Einspruch wird nicht gefolgt.
|
Inhalt der Stellungnahme
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Abwägungsvorschlag
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||||
sehr stark zersetzt und damit in ihrer Funktionsfähigkeit weitestgehend zerstört sind. Die Fläche zwischen dem kleinen
und großen Papenpfuhl wird ackerbaulich bewirtschaftet. Das
floristische Vorkommen moortypischer
Bestände ist nicht
gegeben, sondern bezieht sich eher auf Ackerwildkräuter.
Gegen die großflächige Ausweisung von Moorfläche und
damit einem geschützten Biotop nach § 32
BbgNatSchG lege
ich aus diesen Gründen
Einspruch ein.
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Den Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.
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||||
1. Der Einwender ist Landwirt im Nebenerwerb.
Einspruch gegen die Ausweisung der Fläche M 2. Die Fläche
wird vom Einwender seit 2000
landwirtschaftlich genutzt;
in das Gelände (Gesamtfläche ca. 2 ha)
wurden etwa
25.000,00 € investiert. Sollte die Fläche zur Bebauung freigegeben werden, muss der landwirtschaftliche Betrieb,
insbesondere
die Schäferei, schließen.
2. Nachbargrundstücke an der linken Seite des Blumberger
Weges sind ebenfalls als Gartengrundstücke ausgewiesen.
3. In Mehrow sind ausreichend Flächen im Ortsinneren zur
Bebauung vorhanden.
4. Zur Bewertung der Fläche M4:
- Fläche wird z.Zt. für landwirtschaftliche Tierhaltung genutzt; daraus ergeben sich erhebliche Emissionen und Konflikt- potenzial zur benachbarten Wohnbebauung; Betriebs- genehmigung sollte geprüft werden.
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1. Ersteingriffe durch geplante Wohnbaufläche reduzieren
die landwirtschaftlichen Flächen im gesamten Gemeindegebiet von Ahrensfelde um ca. 0,4 %. Standortbezogene Konflikte von baulicher und landwirtschaftlicher Nutzung lassen sich dabei nicht vollständig vermeiden. Das BVerwG (BVerwG 14.04.2010
9 A 13.08) hat hierzu ausgeführt, dass keine Existenzgefähr- dung
besteht, wenn der Verlust von Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen einen Anhaltswert von 5 %
der Betriebsfläche nicht überschreitet.
Nach den zur Verfügung stehenden
Angaben verfügt der
Einwender über 23
ha Landwirtschaftsflächen im Eigentum und die hier benannten 2 ha Pachtland.
Über weitere Pachtflächen existieren keine
Angaben. Der Anhaltswert für eine Existenz- gefährdung von 5 % wird nicht erreicht.
Im konkreten Fall wird der Ausweisung der Wohnbaufläche in einer Größe von 2.000 m² Vorrang eingeräumt.
2. Dieser Aussage muss widersprochen werden.
Nach den vorliegenden Baugenehmigungen ist der Bereich als
Wohnbaufläche einzustufen.
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3.+4.
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Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
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Mit der Ausweisung der Fläche M4 als Wohnbaufläche ergibt
sich die Möglichkeit, diese innerörtliche Konversionsfläche auf
der Grundlage einer nachfolgenden verbindlichen Bauleit-
planung baulich zu nutzen; dadurch können auch die
beschriebenen immissionsschutzrechtlichen Konflikte ausgeräumt werden.
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Den Abwägungsvorschlägen
wird zugestimmt.
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