Inhalt der Stellungnahme
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Abwägungsvorschlag
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2. Laut Unterlagen ist für die verkehrstechnische Anbindung einer
Wohnbebauung in E1 die Verlängerung der Straße der Jugend
vorgesehen. Dagegen legen wir als unmittelbar Betroffene Immobilienbesitzer/ Einwohner deutlichen Widerspruch ein, da wir
als Schutzgut Mensch durch zusätzlichen Fahrzeuglärm und Emissionen stark betroffen sind. Lärmschutzmaßnahmen und Emissionsschutz sind nicht vorgesehen.
3. Auf dem Zwischenstück zwischen den Grundstücken Saarstr.
32 und 33, welches als Verlängerung der Straße der Jugend zu E1
vorgesehen ist, wurde ab 2004
eine Streuobstwiese angelegt, mit
einer heutigen Vielfalt an Wildkräutern, Obstbäumen, Insekten
(auch Wildbienen), Nistgelegenheiten für Vögel. Diese Fläche soll zum großen Teil versiegelt werden.
4. An der östlichen bebauten und der westlichen unbebauten Grenze von E1 hat sich auf einem Feldrain eine lebhafte Fauna
und Flora entwickelt, die es zu erhalten
gilt. Dieser bewachsene Feldrain ist mit einer Gehölzpflanzung vergleichbar und erscheint
nicht in der Bewertung der Bestandsaufnahme und Bewertung für
E1.
5. Die Bestandsaufnahme und Bewertung für E1 bezüglich der Schutzgüter ist in großen Teilen aufgrund von Messtischblättern und älterer Bewertung für andere Bauvorhaben (Umgehungstraße
B 158) erfolgt und erscheint sehr tendenziös und unvollständig.
5.1. Das Schutzgut Mensch steht in der Tabelle 21 Vorentwurf
Umweltbericht zwar an erster Stelle,
wird aber mit gering bewertet.
5.2. Biotope/Fauna/Flora werden mit sehr gering bewertet. ... Bei der Bewertung muss berücksichtigt werden:
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2. Die Straße der Jugend dient als Gemeindestraße der
Erschließung innerhalb der Gemeinde sowie dem weiteren Anschluss von Gemeinden (Siedlungen) an das überörtliche
Straßennetz. (§ 3 Abs. 4 BbgStrG). Eine unangemessene
Mehrbelastung durch Anliegerverkehr, der aus einer Siedlungserweiterung resultiert,
die nach Art (Wohnen)
und Maß (bauliche Dichte) dem vorhandenen Siedlungscharakter entspricht, ist nicht zu erwarten.
3. Bei der vorliegenden Bepflanzung auf der Fläche handelt es
sich
nicht
um
eine nach § 18 BbgNatSchAG
geschützte
Streuobstwiese. Die Voraussetzungen dafür werden in der
Biotopschutzverordnung definiert und treffen hier nicht zu. Für
die
Fläche E1 muss im weiteren
Verfahren ein Bebauungsplan erstellt werden. Mögliche Kompensationserfordernisse
werden in dem Verfahren bestimmt.
4. Der Feldrain
besitzt für die Ebene des Flächennutzungs-
planes eine zu geringe Ausdehnung. Im Sinne der Abschich- tung findet die Betrachtung
dieser Fläche im nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanverfahren statt.
5. Die Bestandsaufnahme und
Bewertung erfolgt nach gängigen Methoden und Standards. Kleinteilige Abweichungen resultieren aus dem Erfassungsmaßstab (Planungsebene von FNP
und Landschaftsplan).
Der Vorwurf
tendenziöser
Bewertung wird als gegenstandslos zurückgewiesen.
5.1. Die Reihenfolge der Schutzgüter hat keinen Einfluss auf
die
Bewertung.
5.2. Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung werden
Ackerflächen als Biotop
in der Regel als sehr gering bewertet.
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Inhalt der Stellungnahme
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Abwägungsvorschlag
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- auf der
Ackerfläche befindet sich
seit vielen Jahren
eine
Population von Feldlerchen (4 Brut-Paare 2012), (Rote Liste),
- über die Ackerfläche (an beiden Enden von Feuchtgebieten begrenzt)
wandern Frösche und Kröten (Foto als
Dokumentation vorhanden),
- in Bereich von E1 treten jährlich 2 Ringelnattern auf (Rote
Liste) (Foto als Dokumentation vorhanden),
- Anfang März 2012 wurde ein Laubfrosch beobachtet (Rote
Liste) (Foto als Dokumentation vorhanden),
- der Acker
ist
Jagdgebiet
von Habicht,
Kornweihe, Waldohreule (Foto als Dokumentation vorhanden), Turmfalke,
- in der Ackerfläche befindet
sich
ein
Maulwurf (Foto als
Dokumentation
vorhanden) vorkommen,
- regelmäßiges auftreten seltenerer
Vögel:
Bachstelze, Schafstelze, Girlitze, Eisvogel, Haubenlerche.
5.3. Boden/Oberflächenwasser/Grundwasser sind falsch bewertet. Durch ihre ausgewogenen Eigenschaften sind lehmige Sand-
böden als hoch zu bewerten. Außerdem gibt es eine Fehleinschät-
zung zum Oberflächenwasser bei E1. Dies bildet mehrere Sölle
auf dieser Fläche und ist nur sehr schwer zu versickern. Bei Extremregen oder Schneeschmelze läuft das Wasser von der
gesamten Ackerfläche in Richtung nördliche/westliche Saarstraße und überflutet dabei einige Grundstücke. Durch eine weitere Versiegelung der Flächen wird diese Erscheinung verstärkter auftreten.
6. Die im Entwurf Umweltbericht genannten
Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen sind nicht ausreichend und müssen deutlich erweitert werden bzw. müssen Ersatzmaßnahmen
vorgenommen werden.
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Bei den genannten Arten handelt es sich um solche, die regelmäßig
auf vergleichbaren Flächen vorkommen. Da die angrenzenden Flächen einer vergleichbaren
Struktur unterliegen,
ist nicht mit
einem erheblichen Eingriff in den Lebensraum der
genannten Arten zu rechnen. Dennoch müssen genannte Arten und Artengruppen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung näher untersucht werden.
5.3. Neben den Eigenschaften
der Böden spielt auch die Nutzung
der Fläche eine erhebliche Rolle. Durch die intensive landwirtschaft- liche Nutzung und den somit einhergehenden Auswirkungen auf
das Schutzgut Boden werden die lehmigen Sande auf die Wertstufe
"mittel" abgewertet. (Vgl. Umweltbericht, Tabelle 5)
Im Umweltbericht wird auf die Notwendigkeit eines Entwässerungs-
konzeptes im Rahmen nachgeordneter Planverfahren hingewiesen.
6. Der Einwand wird zurückgewiesen. Die genannten Maßnahmen zur Minimierung und Vermeidung
von Eingriffen entsprechen
den
fachlichen Standards.
Die Ermittlung des Kompensationserforder-
nisses erfolgt gemäß den Vorgaben
der HVE (Handlungsanleitung
zum Vollzug der Eingriffsregelung,
MLUV 2009). Die genannten
Maßnahmen sind aus dem Erkenntnisstand
des Landschaftsplans hervorgegangen. Eine präzisierte Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz wird
(im Rahmen der Umweltprüfung
zur verbindlichen Bauleitplanung)
entsprechend dem zum Zeitpunkt des Eingriffs real vorhandenen Umweltzustandes
konkrete
qualitativ und quantitativ ermittelte
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Inhalt der Stellungnahme
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Abwägungsvorschlag
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Einspruch gegen die Ausweisung von Acker- in Bauland, Fläche
E1.
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Maßnahmen darstellen.
Den Einwendungen wird nicht gefolgt.
Zur Präzisierung der Begründung der Inanspruchnahme
von land-
bzw. forstwirtschaftlichen
Flächen für eine bauliche Nutzung im Sinne des § 1a BauGB
(2013) wird der Begründung zum FNP ein entsprechendes Kapitel beigefügt.
Den Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.
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Sammelstellungnahme (23 Unterzeichner)
Einspruch/Widerspruch gegen Umwidmung landwirtschaft- licher Nutzfläche in Siedlungsfläche östlich der Saarstraße in Eiche.
- kein begründeter Bedarf
- Einspruch vom 20.05.2012 wurde pauschal und ohne inhalt- liche Gegenargumente abgewiesen
- Realitäten werden ignoriert; LEP B-B 2009 nicht mehr zeitgemäß
Ergänzung des Einspruchs vom 20.05.2012:
1. Kein verantwortungsloses Berufen auf den nicht mehr zeitgemäßen LEP B-B.
- „Gestaltungsraum Siedlung“,
hier Eiche und Ahrensfelde,
ist unvernünftig und unzeitgemäß
- „politischer Freibrief“ befördert
Klientelpolitik und Zersied-
lung der Landschaft .
2. Anforderungen der BauGB-Novelle im FNP-Entwurf berück-
Sichtigen.
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Der Einwand wird zurückgewiesen.
Die Gemeindevertretung hat sich
mit
den vorgetragenen
Einwänden
bereits
in der
Abwägung
nach
der frühzeitigen
Information der Öffentlichkeit (gemäß § 3 Abs. 1 BauGB) am
15.10.2012 befasst.
Die Ergebnisse der Abwägung sind
im
Abwägungsprotokoll und der erweiterten Begründung (Anlage
zum Abwägungsprotokoll) ausführlich dargestellt.
1. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne
den Zielen der
Raumordnung anzupassen. Die Vorgaben des LEP B-B sind für die Gemeinde nicht abwägungsfähig (laufende Recht-
sprechung).
Die Vereinbarkeit
der Planung mit den Zielen der Raum- ordnung wurde in der
Stellungnahme vom 15.06.2012 von der
Gemeinsamen Landesplanungsabteilung festgestellt.
2. Die am 20.09.2013 in Kraft getretene BauGB Novelle enthält die Einfügung des Satzes 4 in § 1a Abs. 2:
„Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als
Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen
Ermittlungen zu Möglichkeiten
der Innenentwicklung zugrunde gelegt werde, zu denen insbesondere
Brachflächen,
Gebäude-
leerstand,
Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglich-
keiten zählen können.“
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Inhalt der Stellungnahme
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Abwägungsvorschlag
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Einspruch gegen die Ausweisung von Acker- in Bauland, Fläche
E1.
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Maßnahmen darstellen.
Den Einwendungen wird nicht gefolgt.
Zur Präzisierung der Begründung der Inanspruchnahme
von land-
bzw. forstwirtschaftlichen
Flächen für eine bauliche Nutzung im Sinne des § 1a BauGB
(2013) wird der Begründung zum FNP ein entsprechendes Kapitel beigefügt.
Den Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.
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Sammelstellungnahme (23 Unterzeichner)
Einspruch/Widerspruch gegen Umwidmung landwirtschaft- licher Nutzfläche in Siedlungsfläche östlich der Saarstraße in Eiche.
- kein begründeter Bedarf
- Einspruch vom 20.05.2012 wurde pauschal und ohne inhalt- liche Gegenargumente abgewiesen
- Realitäten werden ignoriert; LEP B-B 2009 nicht mehr zeitgemäß
Ergänzung des Einspruchs vom 20.05.2012:
1. Kein verantwortungsloses Berufen auf den nicht mehr zeitgemäßen LEP B-B.
- „Gestaltungsraum Siedlung“,
hier Eiche und Ahrensfelde,
ist unvernünftig und unzeitgemäß
- „politischer Freibrief“ befördert
Klientelpolitik und Zersied-
lung der Landschaft .
2. Anforderungen der BauGB-Novelle im FNP-Entwurf berück-
Sichtigen.
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Der Einwand wird zurückgewiesen.
Die Gemeindevertretung hat sich
mit
den vorgetragenen
Einwänden
bereits
in der
Abwägung
nach
der frühzeitigen
Information der Öffentlichkeit (gemäß § 3 Abs. 1 BauGB) am
15.10.2012 befasst.
Die Ergebnisse der Abwägung sind
im
Abwägungsprotokoll und der erweiterten Begründung (Anlage
zum Abwägungsprotokoll) ausführlich dargestellt.
1. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne
den Zielen der
Raumordnung anzupassen. Die Vorgaben des LEP B-B sind für die Gemeinde nicht abwägungsfähig (laufende Recht-
sprechung).
Die Vereinbarkeit
der Planung mit den Zielen der Raum- ordnung wurde in der
Stellungnahme vom 15.06.2012 von der
Gemeinsamen Landesplanungsabteilung festgestellt.
2. Die am 20.09.2013 in Kraft getretene BauGB Novelle enthält die Einfügung des Satzes 4 in § 1a Abs. 2:
„Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als
Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen
Ermittlungen zu Möglichkeiten
der Innenentwicklung zugrunde gelegt werde, zu denen insbesondere
Brachflächen,
Gebäude-
leerstand,
Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglich-
keiten zählen können.“
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Inhalt der Stellungnahme
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Abwägungsvorschlag
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3. Realität stagnierender Bevölkerungszahlen anerkennen –
auch bei gleich bleibender Bevölkerungszahl ist qualitatives Wachstum möglich.
- Einwohnerzahl von Ahrensfelde stagniert bei ca. 13.000.
- Im
Vorentwurf FNP 03/2012 wird in Pkt. 5.2
„Bevölkerungsentwicklung“ die Wachstumssuggestion
(Einwohnerzahl von Ahrensfelde von 1990 bis 2010 auf
260 % gewachsen) noch verstärkt mit:
„Damit gehört Ahrensfelde zu den stark
wachsenden
Gemeinden des Landes Brandenburg“.
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Diese Gesetzesänderung stellt keine generelle neue Regelung dar. Die sogenannte Bodenschutzklausel ist seit 1986 im BauGB verankert (s. §
1a Abs. 2 gesamt).
Die Erstellung
von Brachflächen- und
Baulückenkataster ist eine Kannbestimmung.
In der Gesetzesbegründung (Drucksache 17/11468) zur
Ermittlung der Möglichkeiten der Innenentwicklung heißt es: „ Hierzu bieten sich in größeren
Gemeinden Flächenkataster an.
Des Weiteren bietet sich eine valide Ermittlung des
Neubaubedarfs,
basierend auf aktuellen Prognosen der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung an.“
Das Nachverdichtungspotential wurde
bei Ermittlung
des
Bauflächenbedarfs berücksichtig (s. Begründung C 1.1.2.1 +
1.1.1.1).
3. Gemäß Artikel 28 GG obliegt der Gemeinde
die
Daseins- fürsorge.
Bei der Aufstellung
von Bauleitplänen sind u.a. insbesondere „die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung
und die Anforderungen kostensparenden Bauens“ zu berücksichtigen
(§
1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Das einseitige Abstellen des Bau- landbedarfs
auf die Prognosen zur demographischen
Entwick- lung würde den o.g. Grundsätzen zu wider laufen. Mit fehlender
Baulandausweisung würde sich die Überalterung
der Bevölke-
rung verstärken, da
keine Flächen für jüngere Bevölkerungs- schichten zur Verfügung stünden und die Baulandpreise erhöht würden.
Dass die Bevölkerungszahlen
nicht als einziges Kriterium
herangezogen werden können, zeigt auch der jüngste Grund-
stücksmarktbericht für das Land Brandenburg. Danach ist die
Anzahl der Baugenehmigungen
beim individuellen Wohnungs-
bau von 2012 zu 2011 um 30 % gestiegen.
Der Vorwurf
suggestiver Dateninterpretation
wird zurück-
gewiesen. Der Einwohnerzuwachs auf 260% (1990 bis 2010) ist belegt.
Die Entwicklung
der Einwohnerzahlen ist
in der
Begründung B 2.2 als Diagramm dargestellt.
Zur Präzisierung der Begründung der Inanspruchnahme von land-
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Inhalt der Stellungnahme
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Abwägungsvorschlag
|
bzw. forstwirtschaftlichen Flächen für eine bauliche Nutzung im
Sinne des § 1a BauGB (2013) wird der Begründung zum FNP er-
gänzt und präzisiert.
Den Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.
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40+41:
Gleichlautende Stellungnahmen (Privatperson und Firma)
Einspruch bezüglich der Trasse der geplanten
Ortsumgehungsstraße Eiche:
- durch den Verlauf der OU über das Flurstück 266 wird eine bauliche Nutzung (Mischgebiet) des Grundstücks unmöglich;
- der Eigentümer bemüht sich seit Jahren ohne Erfolg um eine
Bebauung des Flst. 266;
- Ortsumgehung sollte Richtung Osten auf die Flst. 213+216
verlagert werden.
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Die Ortsumgehung
(OU) Eiche befindet sich z.Zt. im Planfest-
stellungsverfahren.
Nach § 5 Abs. 4 BauGB sollen Planungen, die nach anderen
gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, nachrichtlich im FNP übernommen werden. Hierzu gehören insbesondere die nach §
38 BauGB privilegierten Fachplanungen (bauliche
Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung
auf
Grundlage von Planfest- stellungsverfahren). Dies betrifft auch auf hinreichend konkreti-
sierte Planungen
zu, die vorliegen, wenn ein Beteiligungs-
verfahren eingeleitet ist. Gemäß § 35 Abs. 4 BbgStrG ist die bestimmte Planung und Linienführung in den
Flächennutzungs-
plan zu übernehmen.
Darüber hinaus entspricht
eine weitere bauliche Entwicklung
des Flurstücks 266 nicht den Entwicklungszielen
der
Gemeinde.
Eine Verlagerung der OU Richtung Osten (Flst. 213+216) ist unmöglich, da in
diesem
Falle geschützte Biotope direkt
betroffen wären.
Der Einspruch wird zurückgewiesen.
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