Mittwoch, 25. September 2013

Fortsetzung Eiche 3


Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag

2. Laut Unterlagen ist r die verkehrstechnische Anbindung einer Wohnbebauung in E1 die Verlängerung der Straße der Jugend vorgesehen. Dagegen legen wir als unmittelbar Betroffene Immobilienbesitzer/ Einwohner deutlichen Widerspruch ein, da wir als Schutzgut Mensch durch zusätzlichen Fahrzeuglärm und Emissionen stark betroffen sind. Lärmschutzmaßnahmen und Emissionsschutz sind nicht vorgesehen.



3. Auf dem Zwischenstück zwischen den Grundstücken Saarstr.
32 und 33, welches als Verlängerung der Straße der Jugend zu E1 vorgesehen ist, wurde ab 2004 eine Streuobstwiese angelegt, mit
einer heutigen Vielfalt an Wildkräutern, Obstbäumen, Insekten
(auch Wildbienen), Nistgelegenheiten für Vögel. Diese Fche soll zum großen Teil versiegelt werden.


4. An der östlichen bebauten und der westlichen unbebauten Grenze von E1 hat sich auf einem Feldrain eine lebhafte Fauna und Flora entwickelt, die es zu erhalten gilt. Dieser bewachsene Feldrain ist mit einer Gehölzpflanzung vergleichbar und erscheint nicht in der Bewertung der Bestandsaufnahme und Bewertung für E1.


5. Die Bestandsaufnahme und Bewertung für E1 bezüglich der Schutzgüter ist in großen Teilen aufgrund von Messtischbttern und älterer Bewertung für andere Bauvorhaben (Umgehungstraße B 158) erfolgt und erscheint sehr tendenziös und unvollständig.



5.1. Das Schutzgut Mensch steht in der Tabelle 21 Vorentwurf
Umweltbericht zwar an erster Stelle, wird aber mit gering bewertet.


5.2. Biotope/Fauna/Flora werden mit sehr gering bewertet. ... Bei der Bewertung muss berücksichtigt werden:
2. Die Straße der Jugend dient als Gemeindestraße der Erschließung innerhalb der Gemeinde sowie dem weiteren Anschluss von Gemeinden (Siedlungen) an das überörtliche Straßennetz. (§ 3 Abs. 4 BbgStrG). Eine unangemessene Mehrbelastung durch Anliegerverkehr, der aus einer Siedlungserweiterung resultiert,  die  nach  Art  (Wohnen)  und Maß (bauliche Dichte) dem vorhandenen Siedlungscharakter entspricht, ist nicht zu erwarten.


3. Bei der vorliegenden Bepflanzung auf der Fläche handelt es sich  nicht  um  eine  nach  § 18  BbgNatSchAG  geschützte Streuobstwiese. Die Voraussetzungen dafür werden in der Biotopschutzverordnung definiert und treffen hier nicht zu. Für die Fläche E1 muss im weiteren Verfahren ein Bebauungsplan erstellt werden. Mögliche Kompensationserfordernisse werden in dem Verfahren bestimmt.


4. Der Feldrain besitzt für die Ebene des Flächennutzungs- planes eine zu geringe Ausdehnung. Im Sinne der Abschich- tung findet die Betrachtung dieser Fläche im nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanverfahren statt.



5.  Die  Bestandsaufnahme und  Bewertung erfolgt  nach gängigen Methoden und Standards. Kleinteilige Abweichungen resultieren aus dem Erfassungsmaßstab (Planungsebene von FNP und Landschaftsplan).
Der Vorwurf tendenziöser Bewertung  wird als gegenstandslos zurückgewiesen.

5.1. Die Reihenfolge der Schutzgüter hat keinen Einfluss auf die Bewertung.

5.2. Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung werden
Ackerflächen als Biotop in der Regel als sehr gering bewertet.



Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
-      auf  der  Ackerfläche befindet sich  seit  vielen  Jahren  eine
Population von Feldlerchen (4 Brut-Paare 2012), (Rote Liste),
-      über die Ackerfche (an beiden Enden von Feuchtgebieten begrenzt) wandern Frösche und Kröten (Foto als Dokumentation vorhanden),
-      in Bereich von E1 treten hrlich 2 Ringelnattern auf (Rote
Liste) (Foto als Dokumentation vorhanden),
-      Anfang März 2012 wurde ein Laubfrosch beobachtet (Rote
Liste) (Foto als Dokumentation vorhanden),
-      der    Acker    ist    Jagdgebiet    von    Habicht,    Kornweihe, Waldohreule (Foto als Dokumentation vorhanden), Turmfalke,
-      in  der  Ackerfläche  befindet  sich  ein  Maulwurf  (Foto  als
Dokumentation vorhanden) vorkommen,
-      regelmäßiges    auftreten    seltenerer    Vögel:    Bachstelze, Schafstelze, Girlitze, Eisvogel, Haubenlerche.
5.3. Boden/Oberflächenwasser/Grundwasser sind falsch bewertet. Durch ihre ausgewogenen Eigenschaften sind lehmige Sand- den als hoch zu bewerten. Außerdem gibt es eine Fehleinsct- zung zum Oberflächenwasser bei E1. Dies bildet mehrere Sölle
auf dieser Fläche und ist nur sehr schwer zu versickern. Bei Extremregen oder Schneeschmelze läuft das Wasser von der gesamten Ackerfläche in Richtung nördliche/westliche Saarstraße und überflutet dabei einige Grundstücke. Durch eine weitere Versiegelung der Fchen wird diese Erscheinung verstärkter auftreten.

6. Die im Entwurf Umweltbericht genannten Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen sind nicht ausreichend und müssen deutlich erweitert werden bzw. müssen Ersatzmaßnahmen vorgenommen werden.

Bei den genannten Arten handelt es sich um solche, die regelmäßig auf vergleichbaren Flächen vorkommen. Da die angrenzenden Flächen einer vergleichbaren Struktur unterliegen, ist nicht mit einem erheblichen Eingriff in den Lebensraum der genannten Arten zu rechnen. Dennoch müssen genannte Arten und Artengruppen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung näher untersucht werden.











5.3. Neben den Eigenschaften der Böden spielt auch die Nutzung der Fläche eine erhebliche Rolle. Durch die intensive landwirtschaft- liche Nutzung und den somit einhergehenden Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden die lehmigen Sande auf die Wertstufe "mittel" abgewertet. (Vgl. Umweltbericht, Tabelle 5)
Im Umweltbericht wird auf die Notwendigkeit eines Entwässerungs- konzeptes im Rahmen nachgeordneter Planverfahren hingewiesen.




6. Der Einwand wird zurückgewiesen. Die genannten Maßnahmen zur Minimierung und Vermeidung von Eingriffen entsprechen den fachlichen Standards. Die Ermittlung des Kompensationserforder- nisses erfolgt gemäß den Vorgaben der HVE (Handlungsanleitung zum Vollzug der Eingriffsregelung, MLUV 2009). Die genannten Maßnahmen sind aus dem Erkenntnisstand des Landschaftsplans hervorgegangen. Eine präzisierte Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz wird (im Rahmen der Umweltprüfung zur verbindlichen Bauleitplanung) entsprechend dem zum Zeitpunkt des Eingriffs real vorhandenen Umweltzustandes  konkrete  qualitativ  und  quantitativ  ermittelte



Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag



Einspruch gegen die Ausweisung von Acker- in Bauland, Fläche
E1.
Maßnahmen darstellen.

Den Einwendungen wird nicht gefolgt.

Zur Präzisierung der Begründung der Inanspruchnahme von land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen für eine bauliche Nutzung im Sinne des § 1a BauGB (2013) wird der Begründung zum FNP ein entsprechendes Kapitel beigefügt.

Den Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.
Sammelstellungnahme (23 Unterzeichner)

Einspruch/Widerspruch gegen Umwidmung landwirtschaft- licher Nutzfläche in Siedlungsfläche östlich der Saarstraße in  Eiche.
- kein begründeter Bedarf
- Einspruch vom 20.05.2012 wurde pauschal und ohne inhalt- liche Gegenargumente abgewiesen
- Realiten werden ignoriert; LEP B-B 2009 nicht mehr zeitgemäß

Ergänzung des Einspruchs vom 20.05.2012:
1. Kein verantwortungsloses Berufen auf den nicht mehr zeitgemäßen LEP B-B.
- „Gestaltungsraum Siedlung“, hier Eiche und Ahrensfelde,
ist unvernünftig und unzeitgemäß
- politischer Freibrief“ befördert Klientelpolitik und Zersied- lung der Landschaft .

2. Anforderungen der BauGB-Novelle im FNP-Entwurf berück- Sichtigen.




Der Einwand wird zurückgewiesen.
Die  Gemeindevertretung  hat   sich  mit   den  vorgetragenen
Einwänden  bereits  in  der  Abwägung  nach  der  frühzeitigen
Information der Öffentlichkeit (gemäß § 3 Abs. 1 BauGB) am
15.10.2012 befasst.  Die  Ergebnisse der  Abwägung sind  im
Abwägungsprotokoll und der erweiterten Begründung (Anlage zum Abwägungsprotokoll) aushrlich dargestellt.

1. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Vorgaben des LEP B-B sind für die Gemeinde nicht abgungsfähig (laufende Recht- sprechung).
Die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Raum- ordnung wurde in der  Stellungnahme vom 15.06.2012 von der
Gemeinsamen Landesplanungsabteilung festgestellt.

2. Die am 20.09.2013 in Kraft getretene BauGB Novelle enthält die Einfügung des Satzes 4 in § 1a Abs. 2:
Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als
Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen
Ermittlungen zu Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werde, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäude- leerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglich- keiten zählen können.“



Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag



Einspruch gegen die Ausweisung von Acker- in Bauland, Fläche
E1.
Maßnahmen darstellen.

Den Einwendungen wird nicht gefolgt.

Zur Präzisierung der Begründung der Inanspruchnahme von land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen für eine bauliche Nutzung im Sinne des § 1a BauGB (2013) wird der Begründung zum FNP ein entsprechendes Kapitel beigefügt.

Den Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.
Sammelstellungnahme (23 Unterzeichner)

Einspruch/Widerspruch gegen Umwidmung landwirtschaft- licher Nutzfläche in Siedlungsfläche östlich der Saarstraße in  Eiche.
- kein begründeter Bedarf
- Einspruch vom 20.05.2012 wurde pauschal und ohne inhalt- liche Gegenargumente abgewiesen
- Realiten werden ignoriert; LEP B-B 2009 nicht mehr zeitgemäß

Ergänzung des Einspruchs vom 20.05.2012:
1. Kein verantwortungsloses Berufen auf den nicht mehr zeitgemäßen LEP B-B.
- „Gestaltungsraum Siedlung“, hier Eiche und Ahrensfelde,
ist unvernünftig und unzeitgemäß
- politischer Freibrief“ befördert Klientelpolitik und Zersied- lung der Landschaft .

2. Anforderungen der BauGB-Novelle im FNP-Entwurf berück- Sichtigen.




Der Einwand wird zurückgewiesen.
Die  Gemeindevertretung  hat   sich  mit   den  vorgetragenen
Einwänden  bereits  in  der  Abwägung  nach  der  frühzeitigen
Information der Öffentlichkeit (gemäß § 3 Abs. 1 BauGB) am
15.10.2012 befasst.  Die  Ergebnisse der  Abwägung sind  im
Abwägungsprotokoll und der erweiterten Begründung (Anlage zum Abwägungsprotokoll) aushrlich dargestellt.

1. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Vorgaben des LEP B-B sind für die Gemeinde nicht abgungsfähig (laufende Recht- sprechung).
Die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Raum- ordnung wurde in der  Stellungnahme vom 15.06.2012 von der
Gemeinsamen Landesplanungsabteilung festgestellt.

2. Die am 20.09.2013 in Kraft getretene BauGB Novelle enthält die Einfügung des Satzes 4 in § 1a Abs. 2:
Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als
Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen
Ermittlungen zu Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werde, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäude- leerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglich- keiten zählen können.“



Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag

















3. Realität stagnierender Bevölkerungszahlen anerkennen – auch bei gleich bleibender Bevölkerungszahl ist qualitatives Wachstum möglich.
- Einwohnerzahl von Ahrensfelde stagniert bei ca. 13.000.
- Im Vorentwurf FNP 03/2012 wird in Pkt. 5.2
Bevölkerungsentwicklung“ die Wachstumssuggestion
(Einwohnerzahl von Ahrensfelde von 1990 bis 2010 auf
260 % gewachsen) noch verstärkt mit:
Damit gehört Ahrensfelde zu den stark wachsenden
Gemeinden des Landes Brandenburg“.
Diese Gesetzesänderung stellt keine generelle neue Regelung dar. Die sogenannte Bodenschutzklausel ist seit 1986 im BauGB verankert (s. § 1a Abs. 2 gesamt).
Die  Erstellung  von  Brachflächen- und  Baulückenkataster ist eine Kannbestimmung.
In der Gesetzesbegründung (Drucksache 17/11468) zur Ermittlung der Möglichkeiten der Innenentwicklung heißt es: „ Hierzu bieten sich in größeren Gemeinden Flächenkataster an.
Des Weiteren bietet sich eine valide Ermittlung des Neubaubedarfs, basierend auf aktuellen Prognosen der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung an.“
Das   Nachverdichtungspotential  wurde   bei   Ermittlun des
Bauflächenbedarfs berücksichtig (s. Begründung C 1.1.2.1 +
1.1.1.1).

3. Gemäß Artikel 28 GG obliegt der Gemeinde die Daseins- fürsorge. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind u.a. insbesondere die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Das einseitige Abstellen des Bau- landbedarfs auf die Prognosen zur demographischen Entwick- lung würde den o.g. Grundsätzen zu wider laufen. Mit fehlender Baulandausweisung würde sich die Überalterung der Bevölke- rung verstärken, da keine Flächen für jüngere Bevölkerungs- schichten zur Verfügung stünden und die Baulandpreise erhöht würden.
Dass die Bevölkerungszahlen nicht als einziges Kriterium herangezogen werden können, zeigt auch der jüngste Grund-
stücksmarktbericht für das Land Brandenburg. Danach ist die
Anzahl der Baugenehmigungen beim individuellen Wohnungs- bau von 2012 zu 2011 um 30 % gestiegen.
Der Vorwurf suggestiver Dateninterpretation wird zurück- gewiesen. Der Einwohnerzuwachs auf 260% (1990 bis 2010) ist  belegt.  Die  Entwicklung  der  Einwohnerzahlen  ist  in  der
Begründung B 2.2 als Diagramm dargestellt.
Zur Präzisierung der Begründung der Inanspruchnahme von land-



Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag

bzw. forstwirtschaftlichen Flächen für eine bauliche Nutzung im Sinne des § 1a BauGB (2013) wird der Begründung zum FNP er- nzt und präzisiert.

Den Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.
40+41:
Gleichlautende Stellungnahmen (Privatperson und Firma)

Einspruch bezüglich der Trasse der geplanten
Ortsumgehungsstraße Eiche:
- durch den Verlauf der OU über das Flurstück 266 wird eine bauliche Nutzung (Mischgebiet) des Grundstücks unmöglich;
- der Eigentümer bemüht sich seit Jahren ohne Erfolg um eine
Bebauung des Flst. 266;
- Ortsumgehung sollte Richtung Osten auf die Flst. 213+216 verlagert werden.

Die Ortsumgehung (OU) Eiche befindet sich z.Zt. im Planfest- stellungsverfahren.
Nach § 5 Abs. 4 BauGB sollen Planungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, nachrichtlich im FNP übernommen werden. Hierzu gehören insbesondere die nach §
38 BauGB privilegierten Fachplanungen (bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grundlage von Planfest- stellungsverfahren). Dies betrifft auch auf hinreichend konkreti-
sierte Planungen zu, die vorliegen, wenn ein Beteiligungs- verfahren eingeleitet ist. Gemäß § 35 Abs. 4 BbgStrG ist die bestimmte Planung und Linienhrung in den Flächennutzungs-
plan zu übernehmen.
Darüber hinaus entspricht eine weitere bauliche Entwicklung des    Flurstück 266    nicht    den    Entwicklungszielen   der
Gemeinde.
Eine Verlagerung der OU Richtung Osten (Flst. 213+216) ist unmöglich,  da  in  diesem  Falle  geschützte  Biotope  direkt
betroffen wären.

Der Einspruch wird zurückgewiesen.






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