Inhalt der Stellungnahme
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Abwägungsvorschlag
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Forderung nach einer geänderten Trassenführung.
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übernommen werden. Hierzu gehören
insbesondere die nach §
38 BauGB privilegierten Fachplanungen (bauliche Maßnahmen
von überörtlicher Bedeutung auf Grundlage von Planfeststel-
lungsverfahren). Dies betrifft auch auf hinreichend konkretisier-
te Planungen zu, die vorliegen, wenn ein Beteiligungsverfahren
eingeleitet ist. Gemäß
§ 35 Abs. 4
BbgStrG
ist die bestimmte
Planung und Linienführung in den Flächennutzungsplan zu
übernehmen.
Der Einspruch wird zurückgewiesen.
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Der Einwender trägt vor, dass durch die geplante Ortsumfahrung (OU) Eiche seine hintere Grundstückszufahrt
nicht mehr nutzbar wäre, was für einen Kleinunternehmer eine Existenzgefährdung darstellen würde.
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Nach den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen zur OU
Eiche ist die hintere Zufahrt zum Grundstück nicht betroffen. Der Einwand ist somit gegenstandslos.
Kein Abwägungsfall
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1. Generell ist für die Umwandlung von Ackerland in Bauland kein
Bedarf in Ahrensfelde und in Eiche ersichtlich. In der dazugehörigen Begründung
der Notwendigkeit wurde von den Planem
mit Zustimmung der Gemeindevertreter auf alte und nicht mehr aktuelle Diagnosen, Schätzungen und Bewertungen
zurückgegriffen. Neueste Anforderungen, wie sie in der BauGB- Novelle formuliert sind, werden ignoriert. Diese Begründung sollte
mit aktuellen Daten erfolgen. Bei E1 handelt es sich um einen Ersteingriff, bei dem alle Erschließungs- und Anschlussmaß-
nahmen nötig sind. Hier sollten Bereiche erschlossen werden, die weniger Erschließungsmaßnahmen erfordern (freie Baugrund-
stücke, Flächen an erschlossenen Straßen, ... ).
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1. Der Einwand wird zurückgewiesen. Mit der
Gesetzesände- rung erfolgt keine generelle neue Regelung.
Die sogenannte Bodenschutzklausel ist seit 1986 im BauGB verankert. (s. § 1a Abs. 2 gesamt) und wurde
bei der Flächennutzungsplanung
berücksichtigt.
Die BauGB Novelle ergänzt § 1a Abs. 2 durch Satz 4:
„Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als
Wald genutzter Flächen soll begründet
werden; dabei sollen
Ermittlungen zu Möglichkeiten
der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungs-
möglichkeiten zählen können.“
In der
Gesetzesbegründung (Drucksache
17/11468)
zur
Ermittlung der Möglichkeiten der Innenentwicklung heißt es: „ Hierzu bieten sich in größeren
Gemeinden Flächenkataster an. Des Weiteren bietet sich eine valide Ermittlung
des Neubaubedarfs, basierend auf aktuellen Prognosen der
Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung an.“
Bei der Ermittlung des Bauflächenbedarfs wurden sowohl das
Nachverdichtungspotential
vorhandener Bauflächen (§ 34
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Inhalt der Stellungnahme
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Abwägungsvorschlag
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BauGB), das Potenzial
brachliegender Bauflächen (§§
8+12+13a BauGB), die Möglichkeiten
zur Umnutzung (Konver- sion und
Umwidmung)
,
die Ergebnisse der
Bevölkerungs-
prognose für das Land Brandenburg 2009 bis 2030 sowie die
Erfordernisse
der zu erwartenden
Wirtschaftsentwicklung
berücksichtigt und in der Begründung zum FNP dargestellt. Die
Baulandpotenziale sind
auf der Grundlage
anerkannter
statistischer Berechnungsmethoden in
Abschnitt
C, Kapitel
1.1.2 ermittelt und in den nachfolgenden Kapiteln C 1.1.3 und
1.1.4 dem quantitativen und qualitativen Bedarf gegenüber gestellt worden. Gleichermaßen wurde die bisherige
Entwicklung der
Gemeinde
Ahrensfelde seit 1990, insbesondere unter dem Aspekt des Bevölkerungszuwachses
und dem damit verbundenen Ausbau der sozialen und
technischen
Infrastruktur,
analysiert. Die sich daraus
ergebenden Rahmenbedingungen
für die Entwicklung von Wohnbauflächen sind im Abschnitt C, Kapitel 1.1.5. dezidiert
beschrieben.
Gemäß Artikel 28 GG obliegt der Gemeinde die Daseins-
fürsorge. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind u.a. insbesondere
„die Wohnbedürfnisse der
Bevölkerung, die
Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung
und die
Anforderungen kostensparenden Bauens“ zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB).
Ein einseitiges
Abstellen
des Baulandbedarfs
auf die Prognosen zur demographischen Entwicklung würde
den o.g. Grundsätzen zu wider laufen. Mit fehlender Baulandaus- weisung würde die Tendenz zur Überalterung der Bevölkerung verstärkt,
da kaum Flächen für jüngere Bevölkerungsschichten
zur Verfügung stünden. Die Baulandpreise würden sich erhöhen. Dass die Bevölkerungszahlen nicht als einziges
Kriterium herangezogen werden können, zeigt auch der jüngste
Grundstücksmarktbericht für das Land Brandenburg. Danach ist die Anzahl der Baugenehmigungen beim individuellen Wohnungsbau im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2011 um 30
% gestiegen.
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