Inhalt der Stellungnahme
|
Abwägungsvorschlag
|
|
2.3. Durch den Einwender wurde 2009 ein Antrag auf
Aufstellung eines B-Planes gestellt mit der Zielstellung der Entwicklung einer Wohn- und Mischbaufläche. Dieser Antrag
wurde nicht beantwortet.
2.4. Bei einer nachträglichen Erteilung der o.g. Baugenehmi-
gungen durch das Verwaltungsgericht wäre der FNP zu ändern.
3. Widerspruch des Einwenders gegen die Abwägung zum
Vorentwurf.
3.1. Keine Begründung warum die Flurstücke 55, 62 und 48/9 nicht als Mischgebiete ausgewiesen wurden.
4. Prüfung, Ausweisung der Flurstücke 48/9, 62,59 als Dorfgebiet. Dadurch werden die geforderten Abstandslinien (Stellungnahme LUVG) erfüllt.
|
Zum Flurstück 48/9 ist nur eine Anhörung der Unteren Bau-
aufsichtsbehörde
zur bauordnungsbehördlichen
Überprüfung
einer Nutzungsänderung aktenkundig.
2.3. Der Antrag lag der GV am 17.01.2011
vor. Er wurde zurückgestellt. Die Entscheidung
soll im Rahmen der FNP- Planung erfolgen (Beschluss 2011/01/07).
Dies ist der Geschäftsführerin des Einwenders (Mitglied der GV) bekannt.
Bei der Bestandsanalyse hat sich gezeigt, dass der Eingangs- bereich Mehrows einen Konfliktbereich darstellt. Durch die
bereits jetzt vorhandenen gewerblichen Nutzungen der Firma
Rahlf im kurz aufeinander folgendem Kurvenbereich der L 339 mit querendem Verkehr würde
eine Baulandausweisung diese Konflikte verstärken. Dies entspräche nicht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Mit den erfolgten Beschlussfassungen hat sich die GV gegen eine Baulandausweisung ausgesprochen.
Bebauungspläne sind aus dem FNP zu entwickeln (§ 8 Abs. 2
Satz 1 BauGB).
Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht
kein Anspruch (§ 1Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Dem Antrag des Einwenders auf
Einleitung eines Bauleit-
planungsverfahrens für o.g. Flurstücke wird nicht gefolgt.
2.4. Sollten diese Baugenehmigungen durch die zuständige Genehmigungsbehörde infolge einer Verwaltungsgerichts- entscheidung erteilt werden, hätte dies keine unmittelbaren
Auswirkungen auf den FNP.
3.+3.1. Begründung s. 2.3.
4. Auf die städtebaulich-funktionellen Probleme bezüglich einer
Baulandausweisung wurde schon hingewiesen.
Da in Dorfgebieten nach § 5 BauNVO Wohngebäude allgemein zulässig sind, bestünde das Problem einer heranrückenden
schutzbedürftigen Nutzung wie oben bereits beschrieben.
Dies widerspräche den Erfordernissen des vorsorgenden Immis-
|
Mehrow 21 e.V. setzt sich für eine nachhaltige Dorfentwicklung, mehr Basisdemokratie und mehr Transparenz bei kommunalen Entscheidungen ein.
Montag, 23. September 2013
Fortsetzung Abwägung 2
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.