Montag, 23. September 2013

Fortsetzung Abwägung 2


Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag







2.3. Durch den Einwender wurde 2009 ein Antrag auf Aufstellung eines B-Planes gestellt mit der Zielstellung der Entwicklung einer Wohn- und Mischbaufläche. Dieser Antrag wurde nicht beantwortet.

















2.4. Bei einer nachträglichen Erteilung der o.g. Baugenehmi- gungen durch das Verwaltungsgericht wäre der FNP zu ändern.


3. Widerspruch des Einwenders gegen die Abwägung zum
Vorentwurf.
3.1. Keine Begründung warum die Flurstücke 55, 62 und 48/9 nicht als Mischgebiete ausgewiesen wurden.

4. Prüfung, Ausweisung der Flurstücke 48/9, 62,59 als Dorfgebiet. Dadurch werden die geforderten Abstandslinien (Stellungnahme LUVG) erfüllt.
Zum Flurstück 48/9 ist nur eine Anhörung der Unteren Bau- aufsichtsbehörde zur bauordnungsbehördlichen Überprüfung einer Nutzungsänderung aktenkundig.

2.3. Der Antrag lag der GV am 17.01.2011 vor. Er wurde zurückgestellt. Die Entscheidung soll im Rahmen der FNP- Planung erfolgen (Beschluss 2011/01/07). Dies ist der Geschäftsführerin des Einwenders (Mitglied der GV) bekannt. Bei der Bestandsanalyse hat sich gezeigt, dass der Eingangs- bereich Mehrows einen Konfliktbereich darstellt. Durch die bereits jetzt vorhandenen gewerblichen Nutzungen der Firma Rahlf im kurz aufeinander folgendem Kurvenbereich der L 339 mit querendem Verkehr rde eine Baulandausweisung diese Konflikte verstärken. Dies entspche nicht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Mit den erfolgten Beschlussfassungen hat sich die GV gegen eine Baulandausweisung ausgesprochen.
Bebauungspläne sind aus dem FNP zu entwickeln 8 Abs. 2
Satz 1 BauGB). Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch 1Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Dem Antrag des Einwenders auf Einleitung eines Bauleit-
planungsverfahrens für o.g. Flurscke wird nicht gefolgt.

2.4. Sollten diese Baugenehmigungen durch die zuständige Genehmigungsbehörde infolge einer Verwaltungsgerichts- entscheidung erteilt werden, tte dies keine unmittelbaren Auswirkungen auf den FNP.

3.+3.1. Begründung s. 2.3.



4. Auf die städtebaulich-funktionellen Probleme beglich einer
Baulandausweisung wurde schon hingewiesen.
Da in Dorfgebieten nach § 5 BauNVO Wohngebäude allgemein zulässig sind, besnde das Problem einer heranrückenden
schutzbedürftigen Nutzung wie oben bereits beschrieben. Dies widerspräche den Erfordernissen des vorsorgenden Immis-

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