Freitag, 25. März 2016

Ein Zuhörer fragt nach, ob die begonnenen Erschließungsarbeiten im Baugebiet Thomas - Müntzer-Straße Neu Lindenberg ohne die heute in der GV-Sitzung auf der Tagesordnung zum Baugebiet stehenden Beschlüsse rechtens sind

Auf der Tagesordnung der GV am 21.3.16 standen der städtebauliche Vertrag, der Satzungsbeschluss und der Beschluss zur Abwägung der Einwendungen der Träger öffentlicher Belange. Mit den Beschlüssen soll der Bebauungsplan sanktioniert werden.

Die Antwort des Bürgermeisters: Die Erschließungsarbeiten sind rechtens nach BauGB §33.
Ein Einschreiten der Verwaltung wäre nicht notwendig. Die Planungsreife ließe die Aktivitäten des Vorhabenträgers zu.

Nun hatte der Zuhörer nicht das Baugesetzbuch im Kopf und musste sich schließlich mit der Antwort zufrieden geben.
Was steht nun im §33 BauGB?

In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

- die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 durchgeführt worden ist,

- anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,

- der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt.

Sind die Kriterien erfüllt?

Nein!
Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist zwar durchgeführt worden, doch die Stellungnahmen sind durch die GV erst am 21.3. bewertet worden. Und hier hätten die Stellungnahmen der SG Landwirtschaft (ablehnende Haltung, weil landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch genommen wird; Hinweis, dass Teile des Baugebietes sich in nur 900m Abstand von einem Windrad befinden, Hinweis auf Inanspruchnahme von Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen) und der Regionalkonferenz Uckermark-Barnim ( Teile des Baugebietes liegen mit 900m Abstand zu einem Windrad innerhalb eines ausgewiesenen Windeignungsgebietes) zu Konsequenzen der Ablehnung des Bebauungsplanentwurfes führen müssen.
In einem Beschluss der Gemeindevertretung wird gefordert: Keine Windräder im Abstand zur Wohnbebauung unter 1000 m! Mit der Zustimmung zum Entwurf des BP hat die Gemeindevertretung dem Vorschlag des Bürgermeisters und der Verwaltung folgend, ihren eigenen Beschluss ad absurdum geführt!!
Dass die im Vorfeld praktizierte Erschließung durch den Vorhabenträger beantragt worden ist und durch den Vorhabenträger schriftlich anerkannt wurde, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht, ist mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt und in der Argumentation des Bürgermeisters über die Rechtmäßig gegenüber der Gemeindevertretung und des Zuhörers jedenfalls nicht erwähnt worden.

Fazit: Die Aktion der GbR Thomas-Müntzer-Str. war meiner Meinung nach nicht rechtens und hätte Konsequenzen seitens des Bürgermeisters und der Verwaltung gefordert. Die Frage des Zuhörers war berechtigt!

In der Debatte um den städtebaulichen Vertrag habe ich den Antrag eingebracht, einen Passus einzubauen, der den Vorhabenträger im Einvernehmen verpflichtet, für die Inanspruchnahme des Schutzgutes Boden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu realisieren. Das hier zum Vorteil für den Vorhabenträger praktizierte vereinfachte Bebauungsplanverfahren fordert das nicht, verbietet aber auch nicht Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbaren.
„Ich unterschreibe so etwas nicht“, war die Reaktion des Bürgermeisters und er führte Horrorszenarien hinsichtlich der Konsequenzen an, die sich auch bei einvernehmlicher Vereinbarung ergeben könnten. Daraufhin ließ der Vorsitzende über den vorliegenden städtebaulichen Vertrag abstimmen.
Die Gemeindevertretung verzichtet wieder mal großzügig auf Möglichkeiten für die ohnehin vernachlässigte Landschaftspflege!

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.