Auf der
Tagesordnung der GV am 21.3.16 standen der städtebauliche Vertrag, der
Satzungsbeschluss und der Beschluss zur Abwägung der Einwendungen
der Träger öffentlicher Belange. Mit den Beschlüssen soll der
Bebauungsplan sanktioniert werden.
Die Antwort des
Bürgermeisters: Die Erschließungsarbeiten sind rechtens nach BauGB
§33.
Ein Einschreiten
der Verwaltung wäre nicht notwendig. Die Planungsreife ließe die
Aktivitäten des Vorhabenträgers zu.
Nun hatte der
Zuhörer nicht das Baugesetzbuch im Kopf und musste sich schließlich
mit der Antwort zufrieden geben.
Was steht nun im
§33 BauGB?
In Gebieten, für die ein Beschluss
über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein
Vorhaben
zulässig, wenn
- - die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 durchgeführt worden ist,
-
- - anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
- - der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt.
- Sind die Kriterien erfüllt?
- Nein!
- Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist zwar durchgeführt worden, doch die Stellungnahmen sind durch die GV erst am 21.3. bewertet worden. Und hier hätten die Stellungnahmen der SG Landwirtschaft (ablehnende Haltung, weil landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch genommen wird; Hinweis, dass Teile des Baugebietes sich in nur 900m Abstand von einem Windrad befinden, Hinweis auf Inanspruchnahme von Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen) und der Regionalkonferenz Uckermark-Barnim ( Teile des Baugebietes liegen mit 900m Abstand zu einem Windrad innerhalb eines ausgewiesenen Windeignungsgebietes) zu Konsequenzen der Ablehnung des Bebauungsplanentwurfes führen müssen.
- In einem Beschluss der Gemeindevertretung wird gefordert: Keine Windräder im Abstand zur Wohnbebauung unter 1000 m! Mit der Zustimmung zum Entwurf des BP hat die Gemeindevertretung dem Vorschlag des Bürgermeisters und der Verwaltung folgend, ihren eigenen Beschluss ad absurdum geführt!!
- Dass die im Vorfeld praktizierte Erschließung durch den Vorhabenträger beantragt worden ist und durch den Vorhabenträger schriftlich anerkannt wurde, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht, ist mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt und in der Argumentation des Bürgermeisters über die Rechtmäßig gegenüber der Gemeindevertretung und des Zuhörers jedenfalls nicht erwähnt worden.
- Fazit: Die Aktion der GbR Thomas-Müntzer-Str. war meiner Meinung nach nicht rechtens und hätte Konsequenzen seitens des Bürgermeisters und der Verwaltung gefordert. Die Frage des Zuhörers war berechtigt!
-
In der Debatte um den städtebaulichen Vertrag habe ich den
Antrag eingebracht, einen Passus einzubauen, der den Vorhabenträger
im Einvernehmen verpflichtet, für die Inanspruchnahme des
Schutzgutes Boden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu realisieren.
Das hier zum Vorteil für den Vorhabenträger praktizierte
vereinfachte Bebauungsplanverfahren fordert das nicht, verbietet aber
auch nicht Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im gegenseitigen
Einvernehmen zu vereinbaren.
„Ich
unterschreibe so etwas nicht“, war die Reaktion des Bürgermeisters
und er führte Horrorszenarien hinsichtlich der Konsequenzen an, die
sich auch bei einvernehmlicher Vereinbarung ergeben könnten.
Daraufhin ließ der Vorsitzende über den vorliegenden
städtebaulichen Vertrag abstimmen.
Die
Gemeindevertretung verzichtet wieder mal großzügig auf
Möglichkeiten für die ohnehin vernachlässigte Landschaftspflege!
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