Sonntag, 7. Oktober 2012

Wie lange wollen die Gemeindevertreter sich solche Arbeit der Bauverwaltung (verantwortlich Frau Schaaf) noch ansehen?



Nachdem der Vorhaben- und Erschließungsplan Eiche Süd A von der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Barnim schon für Unwirksam deklariert wurde, wurden nun schon wieder ein Vorhaben- und Erschließungsplan sowie ein Bebauungsplan von dieser Behörde für null und nichtig erklärt!

Nun sollen die Gemeindevertreter ihren Kopf wiederholt dafür herhalten.

Beschluss - Bekanntmachung der Unwirksamkeit des Vorhaben- und Erschließungsplanes „Schillerstraße“
Aufgrund eines Anschreibens der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 14.03.2012 bezüglich möglicher Ausfertigungsfehler bei Bebauungsplänen wurde der Vorhaben- und Erschließungsplan „Schillerstraße“ geprüft. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan „Schillerstraße“ mit einem Ausfertigungsfehler behaftet ist. Um die nötige Normklarheit wieder herzustellen ist der von dem nicht rechtskräftigen Vorhaben- und Erschließungsplan ausgehende Rechtsschein durch öffentliche Bekanntmachung der Unwirksamkeit auszuräumen. Die Grundstücke des Plangebietes sind überwiegend bebaut, sodass kein Planungserfordernis vorliegt. Die Bebaubarkeit der Grundstücke richtet sich nach § 34 BauGB.

Beschluss - Bekanntmachung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes „Ahrensfelder Dreieck“ 
Aufgrund eines Anschreibens der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 14.03.2012 bezüglich möglicher Ausfertigungsfehler bei Bebauungsplänen wurde der Bebauungsplan „Ahrensfelder Dreieck“ geprüft. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass die Bebauungspläne „Ahrensfelder Dreieck“ und Ahrensfelder Dreieck, 1.Änderung“ mit einem Ausfertigungsfehler behaftet sind. Um die nötige Normklarheit wieder herzustellen ist der von dem nicht rechtskräftigen Bebauungsplan ausgehende Rechtsschein durch öffentliche Bekanntmachung der Unwirksamkeit auszuräumen. Die Grundstücke der Plangebiete sind überwiegend bebaut, sodass kein Planungserfordernis vorliegt. Die Bebaubarkeit der Grundstücke richtet sich nach § 34 BauGB.

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