Die Medien überschlagen sich seit
Tagen mit Berichten zu einem Gerichtsurteil, in dem die „Kita-Satzung
der Stadt Rathenow“ für ungültig erklärt wird. Eine Revision hat
das Gericht nicht zugelassen.
Der Kern des Versagens der
Gültigkeit der Rathenower Satzung ist die in der
Kita-Gebührensatzung unzulässige Orientierung auf das
Kommunalabgabengesetz. So sind gemäß des Kommunalabgabengesetzes
in die Gebührenkalkulation unzulässig Kalkulatorische Zinsen
berechnet worden!
Genau diese Orientierung auf das
Kommunalabgabengesetz und die Berechnung unzulässiger
Kalkulatorischer Zinsen ( nach Angabe der Verwaltung etwa 195.000€)
treffen auch für die seit 1.1.17 in Kraft gesetzte Ahrensfelder
Kita-Gebührensatzung zu.
Verantwortlich dafür sind der
Bürgermeister und sein Mitarbeiter, der Jurist Schwarz.
Fazit: Auch die Ahrensfelder
Kita-Gebührensatzung ist ungültig!
Nun hätten die betroffenen
Kita-Eltern sicher erwartet, dass der Bürgermeister, wie es andere
Bürgermeister in den Medien getan haben, sich öffentlich zu der
Fehlkalkulation bekennt. Nichts dergleichen ist geschehen.
Er duckt sich weg und schiebt jetzt
den Mitarbeiter Schwarz vor.
Hier dessen Statement:
Kitagebühren-Satzung -
Erklärung zum Urteil vom OVG 6 A
15.15
In dem Urteil v. 06.10.2017 des OVG Berlin-Brandenburg (6 A
15.15) hat das OVG in einem Normenkontrollverfahren unter anderem
festgestellt
„
Das KAG findet demnach nur Anwendung, soweit nicht in
einschlägigen Spezialgesetzen
einschlägige Regelungen enthalten sind.“ „Bei
berücksichtigungsfähigen Kosten sind die
Regelungen des KitaG, der KitaBKNV und der KitaPersV
abschließend.“ Daher können
kalkulatorische Zinsen (gem. KAG) bei den Sachkosten nicht
berücksichtigt werden.
Aber es wurde
auch festgestellt, dass:
„
bei einer Kostenkalkulation eine kalkulatorische Miete
(gem. KitaBKNV) zulässig“ und
„
Personalkosten nicht auf das notwendige pädagogische
Personal beschränkt (KitaG)“ sind.
Die Folgen aus diesen Feststellungen müssen für jede Kita
Gebührenkalkulation separat geprüft werden. Bezogen auf die
Gebührenkalkulation der Gemeinde Ahrensfelde wurden Kalkulatorische
Zinsen ermittelt und angesetzt mit 194.810,32 €.
Da kalkulatorische Zinsen angesetzt wurden, wurde eine
kalkulatorische Miete nicht ermittelt und nicht angesetzt.
Personalkosten, über dem notw. päd. Personal, wurden ermittelt,
aber nicht angesetzt i.H. von 370.145,00 €.
Zur rechtlichen Bewertung besteht Einigkeit darin, dass eine
Satzung rechtswidrig ist, wenn der höchste Elternbeitrag über der
Summe der Platzkosten liegt (Äquivalenzprinzip oder
Kostenüberschreitungsverbot).
Da die Gemeinde Ahrensfelde auf die Einbeziehung von 370.145 €
Personalkosten verzichtet hat, führt auch der Ansatz der
Kalkulatorischen Zinsen in der Gebührenkalkulation nicht zu einem
Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip.
Im Rahmen der Gebührenkalkulation zur aktuellen Satzung hat die
Gemeinde bewusst und freiwillig auf den Ansatz dieses
Personalkostenanteils verzichtet, um die Eltern zu entlasten.
Zwar ist zutreffend, dass die kalkulatorischen Zinsen entfallen
müssen, dafür könnten aber die ermittelten Personalkosten voll
berücksichtigt werden. Damit würde der bisher höchste
Elternbeitrag weiterhin unter der Summe der Kosten liegen. Die
Gebührenkalkulation verstößt damit nach hiesiger Rechtsauffassung
unter Berücksichtigung des o.g. Urteils nicht gegen das
Kostenüberschreitungsverbot.
Sollte sich entgegen dieser Ansicht in einem gerichtlichen
Verfahren dennoch ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot
abzeichnen, so müsste die Gemeinde eine Beitragssatzung neu
beschließen und rückwirkend in Kraft setzen. Auch hier wäre dann
der Austausch der kalkulatorischen Zinsen gegen Personalkosten
vorzunehmen, da diese bei der Kalkulation bereits ermittelt wurden.
Beide Verfahrensweisen würden somit letztlich zum gleichen Ergebnis
führen.
Darüber hinaus gibt es einen wesentlichen Verfahrensunterschied.
Die Satzung der Stadt Rathenow wurde mittels Normenkontrollverfahren
überprüft. Ein solches Normenkontrollverfahren ist gegen die
Ahrensfelder Kita Gebührensatzung nicht mehr zulässig, da die
Jahresfrist abgelaufen ist.
Weitere Informationen zum Thema gibt es im Ausschuss für
Soziales und Kultur am 11. Dezember 2017.
i.A. Schwarz
Justiziar – Gemeinde Ahrensfelde
Nun, was soll
man von diesem „juristischen Statement“ halten?
Offenbar nicht
viel, wie Meinungen auf Facebook zeigen:
Das sind
verzweifelte Versuche die Eltern einzuschüchtern.
Jetzt
geht das Drehen und Rauswinden los.
Mein
Antrag geht raus und dann wird mein Anwalt sich ebenfalls damit
befassen.
An den Meinungen ist was dran, denke
ich!
Die Fehlkalkulation der
Gebührensatzung wird auf der einen Seite bestätigt und andererseits
Wohlwollen der Ersteller der Gebührensatzung
den Eltern untergejubelt, indem der Verzicht auf mögliche
kalkulatorische Mietkosten (keine Angaben) und Personalkosten (etwa
370.000€) erklärt wird.
Das erfolgt so nach dem Motto:
Hätten wir diese „möglichen Kosten?“ in die Gebührenkalkulation
einbezogen und nicht nur die kalkulatorischen Zinsen gemäß des
Kommunalabgabengesetzes, wären weitaus höhere Kita-Gebühren
angefallen.
Das scheint mir der Öffentlichkeit
gegenüber nicht vertretbar!
Fazit des Statements: Wir haben im
Sinne der Eltern gehandelt, nur „Gutes“ getan.
Und jetzt kommt es dicke!
Die oben gezeigte Zurückhaltung bei
Miet- und Personalkosten wird nun zum Bumerang umfunktioniert. Es
wird bei beantragten Rückforderungen durch die Eltern nämlich
unverblümt angedeutet, dass mit der dann „neuen rückwirkenden
Gebührensatzung“ ohne kalkulierten Zinsen nach KAG, aber mit
beispielsweise eingerechneten Personalkosten durchaus höhere
Kita-Kosten entstehen könnten.
Zu guter Letzt lässt es sich der
Jurist Schwarz „aus verständlichen Gründen“ nicht nehmen, den
Eltern von einem gerichtlichen Normenkontrollverfahren gegen die
Ahrensfelder Satzung abzuraten.
Der Barnimer Kita-Eltern-Beirat
sieht das offensichtlich anders und empfiehlt allgemein, die
Gebührensatzungen auf Gültigkeit überprüfen zu lassen und bei
gegebenen Anlass Rückforderungen zu stellen. Antragsformulare sind
unter www.kitabeirat-barnim.de herunter zu laden.
Im Fall Ahrensfelde wäre darüber
hinaus zu prüfen, inwiefern die Vorgängersatzung gültig (vor 2017)
war. Wenn nicht, wären Rückforderungen bei Einreichung der Anträge noch in diesem Jahr bis 2014 denkbar.
Das ist der Stil der Unabhängigen... unkonretes Geschwafel + persönliche Beleidigungen...