Donnerstag, 12. November 2015

Entwurf Kita-Satzung

Satzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätten (Kitasatzung-KitaS) 
 
Auf Grundlage der §§ 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, S. 286), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10. 7. 2014 (GVBl. I Nr. 32), in Verbindung mit
§ 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe – vom 11. September 2012
(BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 5 PräventionsG vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1368),
§ 17 Abs. 3 des zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe (Kindertagesstättengesetz KitaG) vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), zuletzt geändert durch Art. 1 Sechstes ÄndG vom 27. 7. 2015 (GVBl. I Nr. 21),
§ 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Art. 10 G zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10. 7. 2014 (GVBl. I Nr. 32),
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde in ihrer Sitzung am ??.??.2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
  1. Die Satzung gilt für die Kindertagesstätten, die sich in Trägerschaft der Gemeinde Ahrensfelde befinden.
  1. Kindertagesstätten sind Einrichtungen in denen Kinder tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden. Sie sollen möglichst als Einrichtungen für verschiedene Altersstufen errichtet und betrieben werden.
Krippen sind Kindertagesstätten oder Teilbereiche davon, in denen Kinder im Alter von acht Wochen bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres betreut werden.
Kindergärten sind Kindertagesstätten oder Teilbereiche davon, in denen Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung betreut werden.
Horte sind Kindertagesstätten oder Teilbereiche davon, in denen Kinder betreut werden, welche die Grundschule besuchen.
§ 2
Aufnahme von Kindern
  1. Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte erfolgt durch den Abschluss eines Betreuungsvertrages, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
    1. Ein schriftlicher Antrag auf einem Vordruck, der von der Gemeinde Ahrensfelde zur Verfügung gestellt wird (Antrag zur Aufnahme in eine Kindertagesstätte). Die Anträge werden frühestens 6 Monate und spätestens 2 Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin angenommen.
    2. Die Vorlage des Bescheides vom Landkreis des Wohnortes mit dem der Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertagesstätte und der Betreuungsumfang festgestellt worden ist.
    3. Bevor das Kind erstmalig in einer Kindertagesstätte aufgenommen wird, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass keine gesundheitliche Bedenken gegen die Aufnahme bestehen. Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 7 Tage sein. Wurde das Kind innerhalb der letzten vier Wochen vor der Aufnahme in einer anderen Kindertagesstätte oder Kindertagespflege betreut, so ist eine Bescheinigung über das Auftreten von meldepflichtigen Krankheiten i.S.d. Infektionsschutzgesetzes dieser Einrichtung vorzulegen.
    4. Innerhalb der letzten 6 Monate kein Betreuungsvertrag mit der Gemeinde Ahrensfelde bestand, der durch eine Kündigung gem. § 11 Abs. 1 oder 2 beendet wurde.
  1. Jede Änderung des festgestellten Rechtsanspruches (Abs. 1 Nr. 2) ist der Gemeindeverwaltung Ahrensfelde unverzüglich vorzulegen.
  1. Die Aufnahme der Kinder erfolgt zum 1. des Monats.
§ 3
Vergabe der Plätze / Wunsch- und Wahlrecht
  1. Grundsätzlich werden die Krippen- und Kindergartenkinder in der Kindertagesstätte ihres Wohnort-Ortsteils betreut, wobei die Kinder des Ortsteils Mehrow in der Kindertagesstätte des Ortsteils Eiche betreut werden. Die angegebene Platzwünsche (Wunscheinrichtung) werden soweit wie möglich berücksichtigt. Kann aus Kapazitätsgründen der Platzwunsch nicht erfüllt werden, so wird ein Platz in einer anderen Kindertagesstätte der Gemeinde Ahrensfelde angeboten. Dabei soll Geschwisterkindern voranging die Aufnahme in der Wunscheinrichtung gewährt werden.
  1. Sofern eine besondere Betreuung- oder Versorgungsleistung des Kindes benötigte wird, beispielsweise Medikamentengaben gem. § (Medikamentengabe), so kann ein Platz in der entsprechend ausgestatteten Kindertagestätte angeboten.
  1. Die vorhandenen Betreuungsplätze werden vorrangig an Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Ahrensfelde vergeben. Kinder die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde Ahrensfelde haben, können aufgrund des Wunsch- und Wahlrechtes aufgenommen werden, wenn neben den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
    1. das Wunsch- und Wahlrecht vom Landkreis des Wohnortes anerkannt wurde und
    2. die Wohnsitzgemeinde eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung gegenüber der Gemeinde Ahrensfelde abgegeben hat.
  1. Über die Aufnahme entscheidet die Gemeinde Ahrensfelde nach Prüfung der Kapazitäten und der aktuellen personellen und technischen Situation in der betreffenden Einrichtung. Im Übrigen erfolgt die Vergabe nach dem Eingang der Anträge gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1.
§ 4
Betreuungszeit
  1. Die maximale Betreuungszeit richtet sich nach den vom Landkreis festgesetzten Betreuungsumfang.
  1. Die Gemeinde Ahrensfelde bietet im Rahmen der Betriebserlaubnis folgende
Betreuungsangebote
    1. für Krippen- und Kindergartenkinder
wöchentlicher Betreuungsumfang
bis 20 Wochenstunden bis 30 Wochenstunden bis 40 Wochenstunden bis 50 Wochenstunden
bis 55 Wochenstunden
    1. für Hortkinder
wöchentlicher Betreuungsumfang
bis 10 Wochenstunden bis 20 Wochenstunden bis 30 Wochenstunden bis 40 Wochenstunden.
  1. Änderungen des Betreuungsumfanges müssen von den Personensorgeberechtigten schriftlich beantragt werden. Die Änderung des Betreuungsumfanges wird frühestens zum Folgemonat wirksam.
  1. Der wöchentliche Betreuungsumfang wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Wochentage verteilt. Abweichend davon können die Personensorgeberechtigten den wöchentlichen Betreuungsumfang für Krippen und Kindergartenkinder in einem festen Wochenturnus gem. der
Benutzerordnung mit der Einrichtung vereinbaren. Der Betreuungsturnus ist bis zum 5. des Vormonats bei der Leitung der Kindertagesstätte einzureichen. Die Gesamtbetreuungszeit
innerhalb einer Woche darf nicht überschritten werden. Die Übertragung von Betreuungsstunden in eine andere Woche ist nicht möglich.
  1. Auch Tage an denen die Kindertagestätten geschlossen sind, wie Schließzeiten und Feiertage, mindern den wöchentlichen Betreuungsumfang entsprechend dem festgelegten Wochenturnus
(Abs. 4).
  1. Bei wiederholter Überschreitung der vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit ist pro angefangene halber Stunde eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro zu entrichten.
  1. Sofern die Öffnungszeit der Kindertagesstätte überschritten wird und keine bevollmächtigte
Person benannt oder erreicht werden kann, ist das Kind dem Kinder- und Jugendnotdienst, durch Inobhutnahme der Polizei, zu übergeben. Die dafür entstehenden Kosten tragen die Personensorgeberechtigten.
§ 5
Gastkinder in Krippe und Kita / erweiterte Hortbetreuung
  1. Auf Antrag können Kinder ohne die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 zu erfüllen von einem Jahr bis zum Grundschulalter die Kindertagesstätten der Gemeinde Ahrensfelde als Gastkind besuchen. Über die Aufnahme entscheidet die Gemeinde Ahrensfelde nach aktuellen
Kapazitäten und der personellen Situation in der betreffenden Einrichtung. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 muss vorliegen.
Die Dauer der Betreuung des Gastkindes darf einen zusammenhängenden Zeitraum von 2 Wochen und insgesamt 6 Wochen im Jahr nicht überschreiten.
  1. Auf schriftliche Anzeige auf einem Vordruck, der von der Gemeinde Ahrensfelde zur Verfügung gestellt wird (Anmeldung zur Ferienbetreuung), können Kinder im Hort auch an den schulfreien Tagen und in den Ferien am Vormittag betreut werden. Diese erweiterte Hortbetreuung ist nicht im Elternbeitrag berücksichtigt. Für die erweiterte Hortbetreuung am Vormittag ist ein zusätzlicher Elternbeitrag zu entrichten.
§ 6
Schließzeiten
  1. Grundsätzlich muss jedes Kind einen jährlichen Erholungsurlaub wahrnehmen. In den Sommerferien sind die Krippen und Kindergärten für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Wochen geschlossen. Die konkreten Schließzeiten werden für jede Kindertagesstätte vom Träger gesondert festgelegt und spätestens im Dezember des Vorjahres bekanntgegeben.
  1. Die Kindertagesstätten sind an dem Freitag nach Christi Himmelfahrt sowie zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. An weiteren Brückentagen wird eine Kindertagesstätte zur Notbetreuung geöffnet.
  1. Für Einzelfälle kann während der Schließzeiten gem. Abs. 1 und 2 bei Bedarf eine Notbetreuung in einer anderen Kindertagesstätte der Gemeinde Ahrensfelde auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten und nach Vorlage einer Bescheinigung der/des Arbeitgeber/s gewährleistet werden. Nimmt ein Kind während der Schließzeit gem. Abs. 1 an der Notbetreuung teil, so ist der Leitung der Kindertagesstätte ein anderer Zeitraum für den Erholungsurlaub schriftlich mitzuteilen.
  1. Im Rahmen der Benutzerordnung wird die jeweilige Kindertagestätte an bis zu zwei Tagen im Jahr für Fortbildungen geschlossen werden.
§ 8
Gebühren
  1. Mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertagesstätte sind von den Personensorgeberechtigten
Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätten gemäß der jeweils geltenden Gebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätten (Kitagebührensatzung-KitaGebS) zu entrichten.
  1. Wird die Gebührensatzung der Gemeinde Ahrensfelde für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätten (Kitagebührensatzung-KitaGebS) geändert, sind die geänderten Gebühren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einzufordern.
§ 9
Benutzerordnung
  1. Jede Kindertagesstätte erlässt eine Benutzerordnung.
  1. Darin werden insbesondere geregelt:
    • Öffnungs- und Schließzeiten
    • Verteilung der Betreuungszeiten auf die Woche
    • Verhalten und Verfahren bei Erkrankungen
    • Aufsichtspflicht
  1. Die Benutzerordnung wird in der Kindertagesstätte ausgehangen und ist von den Personensorgeberechtigten zu beachten.
§ 10 Gesundheitsvorsorge?
§ 11
Beendigung des Betreuungsvertrages
  1. Die Personensorgeberechtigten und die Gemeinde Ahrensfelde können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.
  1. Die Personensorgeberechtigten und die Gemeinde Ahrensfelde können den Betreuungsvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Für die Gemeinde Ahrensfelde liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor wenn
      • die Benutzungsgebühr für zwei aufeinander folgende Monate trotz Mahnung nicht entrichtet wurde
      • in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, die Benutzungsgebühr nicht in voller Höhe entrichtet wurde und trotz Mahnung die Gebührenschuld zwei Monatsgebühren erreicht
      • die Personensorgeberechtigten zweifach schriftlich durch die Leitung der Einrichtung wegen Verstößen gegen die Benutzerordnung angemahnt wurden
      • die Personensorgeberechtigten beim Abschluss des Betreuungsvertrages falsche Angaben tätigen oder wesentliche Angaben verschweigen, insbesondere attestierte
Krankheiten, erforderliche Medikamentengabe
      • die Personensorgeberechtigten eine Änderung des festgestellten Rechtsanspruches entgegen § 2 Abs. 2 nicht unverzüglich anzeigen
      • die Personensorgeberechtigten eine Änderung des Einkommens nicht mitteilen
      • eine bedarfsgerechte Betreuung des Kindes nicht gewährleitet werden kann und eine dem Wohle des Kindes entsprechende Förderung nicht sichergestellt werden kann
      • wiederholt erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen den
Personensorgeberechtigten und den pädagogischen Fachkräften der Kindertagesstätte über eine angemessene Förderung, Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes nicht auszugleichen sind und die Personensorgeberechtigten auch den Wechsel in eine andere Kindertagesstätte der Gemeinde Ahrensfelde ablehnen
      • das Verhältnis der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen

Personensorgeberechtigten und den pädagogischen Fachkräften der Kindertagesstätte gestört ist und die Personensorgeberechtigten auch den Wechsel in eine andere Kindertagesstätte der Gemeinde Ahrensfelde ablehnen.
  1. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Kündigungsfrist ist der Tag des Eingangs der Kündigung maßgeblich.
  1. Ohne dass es einer Kündigung bedarf endet der Betreuungsvertrag
    1. für den Kindergarten mit dem Schuleintritt des Kindes,
    2. für den Hort mit Versetzung des Kindes in die fünfte Schuljahrgangsstufe.
Bei erforderlicher Betreuung des Kindes in der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe ist der Gemeinde Ahrensfelde 12 Wochen vor dem Schuljahreswechsel der Bedarf schriftlich anzuzeigen und 4 Wochen vor dem Schuljahreswechsel eine Bedarfsbestätigung vom Jugendamt des Landkreises vorzulegen um einen Betreuungsvertrages abzuschließen.
§ 12
In-Kraft-Treten
Die Kitasatzung tritt am ??.??.???? in Kraft.
Ahrensfelde, den
Gehrke
Bürgermeister 

Der Entwurf hängt in den Kitas aus!
Interessant die Schließzeiten in den Sommerferien?

Interessant, wann die Gemeinde den Betreuungsvertrag kündigen will! " Wer als Querulant auftritt, kritisiert und dumme Fragen stellt, dem soll gekündigt werden."
Wäre das nicht auch was für die Schule?
Da hat sich der kritikempfindliche Gehrke wieder was Tolles einfallen lassen! 

Was ist mit §10 ?
 

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