Sehr geehrter Herr Gehrke,
in der Gemarkung Lindenberg stehen 6 Windräder. Die Eigentümer der Windräder sind verpflichtet für die Inanspruchnahme des Schutzgutes Boden Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen zu leisten.
Ich erbitte Auskunft:
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Unger
Gemeindevertreter
Antwort vom 02.05.16
Regelungen zu Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen werden üblicher Weise von der Genehmigungsbehörde in der Genehmigung festgelegt. Die zuständige genehmigungsbehörde und damit auch aktenführende Behörde für die errichtung von Windkraftanlagen ist im
Land Brandenburg das Landesamt für Umwelt.
Da die Gemeinde Ahrensfelde weder genehmigende noch aktenführende Behörde ist, kann ich Sie mit Ihrem Auskunftsersuchen nur an die vorgenannte zuständige Genehmigungsbehörde verweisen.
Anmerkung:
Wer so antwortet setzt sich dem Verdacht aus, weder im Gemeindegebiet Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen realisiert, noch die verpflichtenden Zahlungen des Investors dafür in Anspruch genommen zu haben. Es geht hier nicht um Peanuts!
Die Gemeinde wird in den Vorgang der Genehmigung selbstverständlich mit einbezogen.
Um Klarheit zu erlangen, wird beim Landesamt nachgefragt.
in der Gemarkung Lindenberg stehen 6 Windräder. Die Eigentümer der Windräder sind verpflichtet für die Inanspruchnahme des Schutzgutes Boden Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen zu leisten.
Ich erbitte Auskunft:
- Sind Ersatz- und
Ausgleichsmaßnahmen zu jedem der 6 Windräder erfolgt und an
welchen Standorten im Gemeindegebiet?
- Wie wurden die Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen für jedes der 6 errichteten Windräder finanziell bewertet?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Unger
Gemeindevertreter
Antwort vom 02.05.16
Regelungen zu Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen werden üblicher Weise von der Genehmigungsbehörde in der Genehmigung festgelegt. Die zuständige genehmigungsbehörde und damit auch aktenführende Behörde für die errichtung von Windkraftanlagen ist im
Land Brandenburg das Landesamt für Umwelt.
Da die Gemeinde Ahrensfelde weder genehmigende noch aktenführende Behörde ist, kann ich Sie mit Ihrem Auskunftsersuchen nur an die vorgenannte zuständige Genehmigungsbehörde verweisen.
Anmerkung:
Wer so antwortet setzt sich dem Verdacht aus, weder im Gemeindegebiet Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen realisiert, noch die verpflichtenden Zahlungen des Investors dafür in Anspruch genommen zu haben. Es geht hier nicht um Peanuts!
Die Gemeinde wird in den Vorgang der Genehmigung selbstverständlich mit einbezogen.
Um Klarheit zu erlangen, wird beim Landesamt nachgefragt.
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