Antrag
Die Gemeindevertretung
möge beschließen:
Die Verwaltung wird
beauftragt, in den Bescheiden, die den Bürgerinnen und Bürgern mit
dem Straßenausbau nach Straßenausbausatzung zugestellt werden, sind
die Kosten für die Arbeitsleistung auszuweisen. Die Bürgerinnen und
Bürger sind im Amtsblatt darauf hinzuweisen, dass diese Kosten als
haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar sind und die
Bürgerinnen und Bürger finanziell entlasten werden.
Begründung:
Das Finanzgericht
Nürnberg hat im Urteil vom 24.6.2015, Az. 7
K 1356/14 begründet, warum der Straßenausbau eine steuerlich
absetzbare Handwerkerleistung darstellt: Ein Auszug aus dem
angeführten Urteil:
„[...] 1. Nach § 35a
Abs. 3 Satz 1 EStG (2011) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche
Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in
einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden,
um 20 %, höchstens um 1.200 €. Nach § 35a
Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die Ermäßigung nur für Arbeitskosten.
a) Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte
handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um
regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs-
und Modernisierungsmaßnahmen handelt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai
2010 VI
R 4/09, BFHE
229, 534, BStBl
II 2011, 909 [BFH 06.05.2010 - VI
R 4/09]). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von
Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte
Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren
von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung
eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die
Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern.
Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und
Wegebauarbeiten (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11), aber
auch die Reparatur, Wartung und Austausch von Gas- und
Wasserinstallationen (Barein in Littmann/Bitz/ Pust, Das
Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a Rz 25).b) Nach allgemeiner Meinung ist nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 15. Februar 2010 IV C 4-S 2296-b/07/0003, 2010/0014334, BStBl I 2010, 140, Tz. 21, ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75, Tz. 23). Auch Kleinunternehmer i.S. des § 19 des Umsatzsteuergesetzes (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 21, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 23) oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen (Apitz in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 35a EStG Rz 21; vgl. Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 86; Wüllenkemper, EFG 2013, 52; BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 ). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen (= die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers, vgl. § 10 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser --AVBWasserV-- vom 20. Juni 1980, BGBl I 1980, 750) gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 61/03, BStBl II 2009, 321; BMF-Schreiben vom 7. April 2009 IV B 8-S 7100/07/10024, 2009/0215132, BStBl I 2009, 531).
Auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die Kosten (Heranziehungsbescheid, öffentlich-rechtlicher Vertrag) für den Hausanschluss erhebt, ist dabei ebenso unerheblich wie der Umstand, ob diese Leistung "eigenhändig" oder durch einen von ihr beauftragten bauausführenden Dritten erbracht wird. Denn auch insoweit nimmt der Steuerpflichtige eine, wenn auch durch eine juristische Person vermittelte, Handwerkerleistung in Anspruch.
c) Die Handwerkerleistung muss ferner "in" einem inländischen bzw.in der Europäischen Union oder dem europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Hieraus wird geschlossen, dass nur handwerkliche Tätigkeiten, die in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten geleistet werden, nicht aber solche, die "für" den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind (BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 15; FG München vom 24. Oktober 2011 7 K 2544/09, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2012, 1118).
Dieses enge Verständnis der Vorschrift greift nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 20.03.2014 VI R 56/12, BStBl II 2014, 882) jedoch zu kurz. Denn der Begriff "im Haushalt" müsse vielmehr räumlich-funktional ausgelegt werden (vgl. Kratzsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 35a Rz 77; Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 92; Wüllenkemper, EFG 2013, 52; Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35a Rz D 7, E 7; Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 35a Rz 4).
Deshalb seien die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 3 EStG nicht ausnahmslos --unabhängig von den Eigentumsverhältnissen-- durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 15). Vielmehr könne auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sein. Es müsse sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 35a Rz 4; vgl. auch Köhler in Bordewin/Brandt, EStG, § 35a Rz 300 f.). Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. […].“
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 229, 534, 20.1.2016.
Dr. Wolfgang Unger
Für die Unabhängigen in der
Gemeindevertretung
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