Der Wasserverband Strausberg/Erkner (WSE) hat sich erklärt, Altanschließerbeiträge rückzuerstatten. Mehrow ist an den WSE angeschlossen. Sollten Mehrower betroffen sein, die damals mit Zugang einer Beitragsforderung nicht widersprochen haben, können diese bis zum 17.3.2016 mit diesem Musterschreiben an den WSE gezahlte Beiträge rückfordern.
Absender Datum
An
(Trink- und Abwasserzweckverband / Gemeinde …)
Antrag nach § 130 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Ziffer 3 b), hilfsweise §§ 48 ff VwVfG, § 12 Abs. 1 Nr. 2
b) i.V.m. § 37 Abs. 2 AO und § 218 Abs. 2 AO
In dem Beitragsverfahren
xyz
-Antragsteller
gegen
xyz
-Antragsgegner
beantrage ich, den Beitragsbescheid vom …………….., Aktenzeichen/Kassenzeichen………. (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom……) zurückzunehmen, einen Abrechnungsbescheid über die Rückzahlung des erlangten Geldbetrages zu erlassen und das zu Unrecht Erlangte zu meinen/unseren Händen auszuzahlen.
Begründung:
Der o.g. Bescheid basiert auf einer grundgesetzwidrigen Rechtsanwendung (BVerfG Beschluss vom 12.11.2015 -1 BvR 2961/14- und -1 BvR 3051/14-) im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides.
Auf der objektiven Seite reicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides für die Rücknahme. Das Ermessen für eine Rücknahme ist auf „Null“ reduziert. Der Bescheid steht wegen der Verfassungswidrigkeit mit der Rechtsordnung in einem unerträglichen Konflikt. Es ist aus den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben zwingend geboten, diese Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Das gebietet allein der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 GG.
Eine verfassungswidrige Anwendung eines an sich verfassungsgemäßen Gesetzes ist schwerwiegender als die Anwendung eines erst nachträglich für verfassungswidrig erklärten Gesetzes, weil hier der Grad des grundgesetzwidrigen Verwaltungshandelns weitaus größer ist. Bei einer verfassungswidrigen Gesetzesanwendung ist der Bescheid bereits im Zeitpunkt des Erlasses grundgesetzwidrig. Bei einer nachträglichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes musste die Behörde das zunächst geltende Gesetz anwenden.
Rechtsmittel gegen den Bescheid wurden im Vertrauen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Landesverfassungsgerichts Brandenburg nicht eingelegt. Der Antragsgegner hat zudem selbst auf diese Rechtsprechung verwiesen und damit den Antragsteller veranlasst, von der Einlegung des Rechtsmittels abzusehen. Für den Antragsteller war die Grundgesetzwidrigkeit nicht erkennbar. Er musste keine weitergehenden Überlegungen anstellen, als dies die höchsten Gerichte des Landes Brandenburg und die Landesregierung mit diversen Hinweisschreiben und Merkblättern, die allesamt im Internet veröffentlicht wurden, getan hatten. Zudem bin ich der Auffassung, dass der Bescheid zurück genommen werden muss, weil…..
Unterschrift
Für den Wasserverbänd Ahrensfelde träfe das nach Aussage vom Verbandsvorsteher Gehrke nicht zu.
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