Dienstag, 12. Februar 2013

Eichener Ortsbeirat – Weiter zum Flächennutzungsplan



Da meldet sich ein Leser des Blogs und stellt die Frage: 
Sind die Gemeindevertreter und Ortsbeiräte  vom Bürgermeister und der Bauverwaltung im Zuge der Erstellung des FNP-Entwurfs von den sich in Arbeit befindenden  Veränderungen im Bauplanungsrecht informiert worden und sind die Zielvorstellungen zur Novelle des Bauplanungsrechtes im FNP-Entwurf der Gemeinde berücksichtigt worden?
 
Ich sage nein!

Der Bürgermeister und die Bauverwaltung  haben sowohl die Gemeindevertreter als auch die Ortsbeiräte im Tal der Ahnungslosen verharren lassen. Man hat bei der Erstellung des FNP-Entwurfs die Zielvorstellungen zur Novelle des Bauplanungsrechts unverantwortlich und kontraproduktiv negiert!

Bürgermeister und Bauverwaltung wussten mit Sicherheit seit 2009, dass eine Novellierung des Bauplanungsrechts  mit dem Ziel der Stärkung der Innenentwicklung  und Reduzierung des Flächenverbrauchs politisch gewollt und in Arbeit war (siehe auch den vorherigen Blogbeitrag).

Um den Gemeindevertretern die über jede Notwendigkeit den Außenbereich einbeziehende, und private Interessen berücksichtigende  Bauflächenausweisung im FNP-Vorentwurf vor allem in Eiche und Mehrow begründen zu können, haben der Bürgermeister und die Bauverwaltung offensichtlich bewusst nur die konservative und nachrangige Landesentwicklungsplanung aus Anfang 2009 bemüht.

Das darf  so weder von den Gemeindevertretern, noch von den Ortsbeiräten in Verantwortung für die Zukunft und Nachhaltigkeit im Umgang mit der Natur hingenommen werden! 

Die Ortsbeiräte sollten deshalb in der Anhörung den Beschluss auf öffentliche Auslegung des vorliegenden FNP-Entwurfs ablehnen, die Überarbeitung des Entwurfs unter Beachtung der Novelle des Bauplanungsrechts fordern und einfordern, dass der Überarbeitung für jeden Ortsteilinnenbereich  ein die Flächengröße ausweisendes Brachflächen- und Lückenkataster zugrunde gelegt wird!

Es stände auch den Gemeindevertretern nicht schlecht zu Gesicht mittels eines schriftlichen Beschlussantrags diese Forderungen in die Gemeindevertretung einzubringen.

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