Donnerstag, 12. April 2012

Vorsitz in der Gemeindevertretung

Der Leser erinnert sich: Seinen Sitz in der gewählten Gemeindevertretung kann nur derjenige wahrnehmen, der den ständigen Wohnsitz in der Gemeinde hat.

Das hat bei Änderung der Lebensumstände und tatsächlichem Wechsel des ständigen Wohnsitzes bei gewählten Vertretern schon dazu geführt, den Ortswechsel zu verschweigen bzw. mit Scheinwohnsitzen im Wahlkreis/Wahlbezirk an der Wahlfunktion festzuhalten.

Herr Jakob, Vorsitzender der Gemeindevertretung Ahrensfelde, hat sichtbar seinen ständigen Wohnsitz in Mehrow aufgegeben.

Auf Nachfrage beim Bürgermeister in Bezug auf eine Abmeldung verwies der ausschließlich auf die Möglichkeit einer kostenpflichtigen Nachfrage im Einwohnermeldeamt.

Plötzlich taucht im März-Amtsblatt Folgendes auf:

Information des Einwohnermeldeamtes

Widerspruch gegen die Weitergabe persönlicher Daten

Der § 33 Abs. 1 – 6 des Brandenburgischen Meldegesetzes

(BbgMeldeG) vom 17.01.2006 (GVBl. I, S. 6), zuletzt geändert

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.07.2009 (GVBl. I, S. 255),

beinhaltet die Möglichkeiten der Weitergabe und des Widerspruches

gegen die Weitergabe von persönlichen Daten.

Der Absatz 1 gestattet die Weitergabe bei Anfragen von Parteien,

politischen Vereinigungen, Wählergruppen usw. ab dem 6. Monat

vor der Wahl.

Nach Absatz 2 dürfen in Verbindung mit Volksbegehren und

Volksentscheiden ab dem Tage der Bekanntmachung Auskünfte

erteilt werden.

Gemäß Absatz 3 dürfen im Zusammenhang mit Bürgerentscheiden

ab Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Auskünfte erteilt werden.

Nach Absatz 4 dürfen Auskünfte zu Alters- und Ehejubiläen an die

Medien ab dem 60. Geburtstag und dem 50. Ehejubiläum erteilt

werden.

Der Absatz 5 beinhaltet die Weitergabe von einfachen Meldedaten

an Adressbuchverlage.

Gemäß Absatz 6 hat der Betroffene (Einwohner) das Recht, der

Weitergabe seiner Daten aus den oben angeführten Anlässen zu

widersprechen.

Des Weiteren kann der Betroffene gemäß § 32a Abs. 2 BbgMeldeG

den automatisierten Abruf seiner Daten über das Internet

widersprechen.

Die Eintragung des Widerspruchs erfolgt mündlich zu den

Sprechzeiten oder schriftlich an die Gemeinde Ahrensfelde Einwohnermeldeamt

Na,wenn das nicht nachdenklich macht!

Die Seitenaufrufe haben die 10000 mit heute 10047 überschritten! Gestern waren es allein 103!

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