Sonntag, 22. September 2013

Jetzt zum Vorschlag des Bürgermeisters/Bauverwaltung zum Umgang mit den Stellungnahmen der Bürger zum FNP-Entwurf zu Mehrow


Um es vorweg zu nehmen! 
Der Bürgermeister und die Bauverwaltung schlagen der Gemeindevertretung vor, die Stellungnahmen der Bürger durchgehend abzulehnen. Dabei bemühen sie offensichtlich den Justiziar in den ablehnenden Begründungen „juristische Kopfstände“ zu machen. 
Der Bürgermeister und die Bauverwaltung akzeptieren weder den Bürgerhinweis auf den realen Bedarf an Bauflächen, noch den Bürgerhinweis auf die seit 11 Jahren gültige nationale Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung zur Verminderung des Flächenverbrauchs für den Bau von Wohnhäusern, Straßen und Einkaufszentren auf Ackerflächen und anderen naturnahen Arealen. 
Da wird trotz mehrfachen Bürgerhinweises auf die vom Bundestag/Bundesrat am 20.06.13 verabschiedete Novelle des Baugesetzes zur Eindämmung des Flächenverbrauches drauflos und weiter geplant, als würde diese nicht existieren.
Es ist einfach skandalös, was sich der Bürgermeister und seine Bauverwaltung (Frau Schaaf, Frau Wenzel) verhaftet im Gestern in Auslegung und Nutzung der kommunalen Selbstverwaltung leisten! 
Mehrow 21 appelliert nochmals an die Gemeindevertretung: Lehnen sie diesen Flächennutzungsplan ab und fordern sie eine grundlegende Überarbeitung, zumal auch die übergeordneten Behörden dem FNP-Entwurf nicht wenig fachliche Mängel attestieren.

Ortsteil Mehrow

1. Verweis auf folgende Unterlagen, die zum Gegenstand der
Stellungnahme gemacht werden
- Pressemitteilungen,
- öffentliche Blogbeitge,
- Faktenpapier,
- erste Stellungnahme,
- offener Brief vom 9.03.2013.




2.1 Bauleitplanung weist schwere Mängel, massive demokra- tische und ökologische Defizite auf. Dem Erhalt der wertvollen Natur und sctzenswerten Kulturlandschaft wird zu wenig Rechnung getragen. Bürgerbeteiligung und Umweltprüfung sind unzureichend.
1.  In  der  Bekanntmachung  zur  Offenlage  wurde  eindeutig darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen schriftlich einzu- reichen sind.
Das BVerwG führt hierzu aus (BVerwG  28.11.2011 9 B 59.11),
dass Hinweise in einem Einwendungsschreibens auf Stellung- nahmen in einem anderen Verfahren oder in einem Vorstadium des  eigentlichen  Planverfahrens  das  darin  enthaltene Vorbringen nicht Inhalt des Einwendungsschreibens wird, solange diese Stellungnahmen nicht mit eingereicht werden.

2.1. Diese Aussagen werden zurückgewiesen, keine der zuständigen Fachbehörden        kommt aus ihrer fachlichen Zuständigkeit zu dieser Einsctzung.

Die Gemeinde handelt auf der Basis des Artikel 28 GG,   der Kommunalverfassung   des   Landes   Brandenburg   und   des Baugesetzbuches als Träger der Planungshoheit im Rahmen ihres Planungsermessens.


2.2 Forderung nach Umsetzung des Dorferneuerungsplanes












2.3. Vorschläge zur Realisierung einer Parkfläche zwischen Straße an der Lake und Friedhof, Ankauf der Fläche durch die Gemeinde mit Preisangabe, Wiederherstellung des Guts- parkes als Ausgleichsmaßnahme, Finanzierung durch Aufgabenträger der Ausgleichsmaßnahmen

2.4. Verweis auf eine Unterschriftenliste von rund 40 Anwoh- nern, die gegen die weitere Bebauung protestieren.





2.5. Stellt kein fhzeitiges Einvernehmen her und verletzt das
Gebot der Rücksichtnahme.









2.6. Fläche M 3 widerspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, befördert weitere Zersiedlung, fügt sich nicht in die vorhandene Siedlungsstruktur ein.
2.2. Bei der Dorferneuerungsplanung handelt es sich um eine informelle Planung. Im Beschluss von 2004 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine „informelle, für den Einzelnen nicht rechtsverbindliche Rahmenplanung handelt. Das   OVG   Lüneburg   (Beschluss   vom   15.11.2000,   1   M
3238/00(Rn 30)) führt dazu aus, Haben sich die Gremien zu einem bestimmten Konzept entschlossen, ist es nicht ihre Aufgabe, als Planungsalternative ein anderes Konzept (Dorferneuerungsplan), welches der Planung den Boden entzieht, in das Planaufstellungsverfahren einzuspeisen.
Der Forderung wird nicht gefolgt.

2.3. Die aufgeführten Vorschläge haben keinen bodenrecht- lichen Bezug.




2.4. Klarzustellen ist, dass sich 35 Unterzeichner  gegen die Ausweisung der Fläche M 3 ausgesprochen haben. Daneben liegt eine fristwahrende Stellungnahme aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vor in der 160 Unterzeichner die vorgesehene Planung ausdcklich befürworten.


2.5. Für die Forderung zur Herstellung eines frühzeitigen Einver- nehmens besteht keine Ermächtigungsgrundlage.
Zum   Rücksichtnahmegebot   führt   das   BVerwG   (BVerwG
24.09.1998 4 CN 2.98) aus:
Als  Eigentümer eines  an  den  Außenbereich angrenzenden
Grundsckes  ssen  sie  damit  rechnen,  dass  sich  die
Situation  verändert.  Sie  können  nur  darauf  vertrauen,  dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung zugelassen werde“.

2.6.  Diese  Aussage  wird  zurückgewiesen,  keine  der zuständigen Fachbehörden (Landkreis und Gemeinsame Landesplanungsabteilung) kommt aus ihrer fachlichen Zuständigkeit zu dieser Einsctzung.

Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag

3. Fehlende Nachhaltigkeit
Verweis auf die BauGB Novelle mit dem Hinweis, der vorgeschriebenen Erfassung der Innenbereichspotentiale über
Lücken- und Brachflächenkataster.






















4. Kein Bedarf an Siedlungsflächen besonders im Außen- bereich.
4.1 Der FNP Entwurf stützt sich nicht zeitgerecht auf den
LEP B-B.

4.2 Vom Einwender werden eigene Bedarfsflächenermitt- lungen vorgetragen.



4.3 Planung verstößt gegen die Vorgaben des LEP B-B.
3. Die am 20.09.2013 in Kraft getretene BauGB Novelle  enthält die Einfügung des Satzes 4 in § 1a Abs. 2:
„Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald  genutzter Flächen soll  begründet werden; dabei  sollen Ermittlungen zu Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werde, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäude- leerstand,  Baulücken  und  andere  Nachverdichtungsmöglich- keiten zählen können.
Diese Gesetzesänderung stellt keine generelle neue Regelung dar.  Die  sogenannte  Bodenschutzklausel  ist  seit  1986  im BauGB verankert (s. § 1a Abs. 2 gesamt).
Die  Erstellung von  Brachflächen- und  Baulückenkatastern ist eine Kannbestimmung.
In   der   Gesetzesbegründung   (Drucksache   17/11468)   zur
Ermittlung der  Möglichkeiten der  Innenentwicklung heißt es:
„Hierzu  bieten  sich  in  größeren  Gemeinden  Flächenkataster an. Des Weiteren bietet sich eine valide Ermittlung des Neubaubedarfs, basierend auf aktuellen Prognosen der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung an.
Das   Nachverdichtungspotential  wurde   bei   Ermittlung   des
Bauflächenbedarfs becksichtig (s. Begründung C 1.1.2.1 +
1.1.2.2).

4.1 Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Vorgaben des LEP B-B sind für die Gemeinde nicht abwägungsfähig (laufende Rechtsprechung).

4.2 Der Einwender becksichtigt nicht die Lage Ahrensfeldes im Kernraum des Gestaltungsraumes Siedlung (LEP B-B), in dem sich die Entwicklung der Wohnsiedlungsflächen über den Eigenbedarf hinaus vorrangig vollziehen soll“.

4.3 Die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Raumordnung wurde mit den Stellungnahmen vom 15.06.2012 und 26.04.2013 durch die Gemeinsame Landesplanungs- abteilung festgestellt.



Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag

5. Der FNP-Entwurf ist von Privatinteressen instrumentalisiert.


Weitere Einwände:
Es ist nicht begründbar, warum nun mit der Fläche M3 sogar eine Siedlungsoption im streng geschützten Außenbereich des Dorfes ausgewiesen werden soll. Damit würde untigerweise:
x     weiteres Grünland versiegelt,
x     der Zersiedelung Vorschub geleistet,
x     eine Splittersiedlung verfestigt,
x     ein wertvolles Trittsteinbiotop nahe der Lake zerstört
(Artenschutzgutachten),
x     der Lebensraum streng geschützter Tierarten weiter beeinträchtigt (u.a. mehrere durch Gutachten im Umfeld nachgewiesene Fledermausarten, Vorkommen von Ringelnattern, Zauneidechsen, Knoblauchkröten, Kammmolche),
x     der Grundwasserhaushalt und die Lake durch weitere Bodenversiegelungen erheblich beeinträchtigt (siehe Umweltbericht zum FNP).

Auch die anerkannten Naturschutzvernde der Bundesrepublik Deutschland - darunter BUND, NABU und Grüne Liga - lehnen in ihren beiden gemeinsamen Stellungnahmen zum FNP als Träger öffentlicher Belange die Wohnbaufläche M3 als ökologisch, kulturhistorisch und landschaftsästhetisch schädlich ab.
5. Die aufgeführten Hinweise haben keinen bodenrechtlichen
Bezug.


Die möglichen Umweltauswirkungen der Planung wurden im Umweltbericht dargelegt. Durch entsprechende Maßnahmen können diese vermieden, minimiert oder kompensiert werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung müssen weitere Untersuchungen stattfinden, um mögliche Auswirkungen zu vermeiden.















Die Hinweise der anerkannten Naturschutzverbände wurden im Abwägungsprozess zur frühzeitigen Beteiligung geprüft. Die darauf folgenden Änderungen wurden durch die Gemeindevertreter mehrheitlich beschlossen.
Der Einwender stellt im Wesentlichen auf Sachverhalte ab, die bereits im Rahmen der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit vorgetragen und in der Abwägung zu den Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 von der Gemeindevertretung geprüft und in die Abwägung eingestellt wurden.
Eine aushrliche Behandlung der vorgetragenen Einwände und Hinweise ist im Abgungsprotokoll vom 15.10.2012 dokumentiert. Neue Sachverhalte sind in der hier vorliegenden Stellungnahme nicht enthalten.



Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag





Zur Präzisierung der Begründung der Inanspruchnahme von land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen für eine bauliche Nutzung im Sinne des § 1a BauGB (2013) wird die Begründung zum FNP ergänzt.

Den Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.


Hinweis auf Novellierung des BauGB:
- der FNP weist wieder forst- bzw. landwirtschaftliche Flächen zur Bebauung aus; es sollten vorwiegend innerörtliche Brachflächen und Lücken sowie gewerbliche Konversions- flächen für eine Bebauung ausgewiesen werden
- in Mehrow werden die Waldfläche an der Robert-Stock-Str. und die Fläche des Landhofs Rahlf zur Bebauung vorge- sehen, nicht jedoch das ehemalige Getränkelager BELI.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Mit der Gesetzesänderung erfolgt keine generelle neue
Regelung. Die sogenannte Bodenschutzklausel ist seit 1986 im
BauGB verankert. (s. § 1a Abs. 2 gesamt) und wurde bei der
Flächennutzungsplanung berücksichtigt.
Die BauGB Novelle ergänzt § 1a Abs. 2 durch Satz 4:
„Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als
Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungs- möglichkeiten zählen können.
In   der   Gesetzesbegründung   (Drucksache   17/11468)   zur
Ermittlung der Möglichkeiten der Innenentwicklung heißt es: Hierzu bieten sich in größeren Gemeinden Flächenkataster an. Des Weiteren bietet sich eine valide Ermittlung des Neubaubedarfs, basierend auf aktuellen Prognosen der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung an.
Bei der Ermittlung des Bauflächenbedarfs wurden sowohl das
Nachverdichtungspotential   vorhandener   Bauflächen      34
BauGB),  das  Potenzial  brachliegender  Bauflächen  (§§  8+
12+13a  BauGB),  die  Möglichkeiten zur  Umnutzung  (Konver- sion und Umwidmung) becksichtigt. Die Baulandpotenziale sind auf der Grundlage anerkannter statistischer Berechnungs- methoden  in  Abschnitt  C,  Kapitel  1.1.2  ermittelt  und  in  den nachfolgenden Kapiteln C 1.1.3 und 1.1.4 dem quantitativen und qualitativen Bedarf gegenüber gestellt worden.
Bei  der  Fläche an der Robert-Stock-Straße handelt es  sich



Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag



nicht um forst- oder landwirtschaftliche Nutzfläche.
Eine Bebauung mit schutzbedürftiger Nutzung (Wohnen) der ehemaligen BELI-Fläche ist aus Gründen des vorsorgenden
Immissionsschutzes nicht möglich.

Zur Präzisierung der Begründung der Inanspruchnahme von land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen für eine bauliche Nutzung im Sinne des § 1a BauGB (2013) wird die Begründung zum FNP ergänzt.

Dem Abwägungsvorschlag wird zugestimmt.


- Hinweis auf Verwahrlosung des Grundstücks an der
Robert-Stock-Str. (M 3);

- Keine Ausweisung der Fläche M 3 als Baufläche oder landwirtschaftliche Fläche; Ausweisung als Park.
- Lösung bezüglich der Anliegerstraße (in Privatbesitz) wird
Angemahnt.
- Die Hinweise bezüglich ordnungsrechtlicher Sachverhalte werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch für den FNP irrelevant.
- Die vorgetragenen Einwände gegen die Baufläche M 3
beziehen sich ebenfalls auf ordnungsrechtliche Belange, s.o.
- Der Flächennutzungsplan stellt die allgemeine Art der Boden- nutzung für das gesamte Gemeindegebiet dar; der FNP regelt keinen Einzelfall, er besitzt keine Verbindlichkeit gegenüber dem rger; er ist kein Verwaltungsakt; d.h. gegenüber Bürgern bzw. Dritten entwickelt der FNP als vorbereitender Bauleitplan keine unmittelbaren Rechtswirkungen.
Insofern ist die Lösung des Straßenproblems auf der Ebene des FNP als vorbereitender Bauleitplan“ nicht möglich.

Im konkreten Fall würde eine mögliche planungsrechtlichesung des Problems der Anliegerstre eine verbindliche Bauleitplanung erfordern. Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind verbindliche Bauleitpläne (Bebauungspläne) aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln; d.h. die im FNP darge- stellte Bodennutzung ist die Vorgabe für die Entwicklung von Bebauungsplänen mit ihren rechtsverbindlichen Festsetzun- gen.
Die Darstellung der Fläche M 3 wird beibehalten.

Dem Abwägungsvorschlag wird zugestimmt.



Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag


Wie Nr. 43 Pkt. 2.1. bis 5.


1. Einspruch gegen die Erweiterung der Wohnbaufläche im Bereich Hoheneiche; landwirtschaftliche Nutzfläche als Teil der wirtschaftlichen Grundlage landwirtschaftlicher Betriebe geht unwiederbringlich verloren; tatsächlicher Bedarf ist zu prüfen.

















2. Südlich der geplanten Eichener Siedlungserweiterung ist eine öffentliche Grünfläche im freien Landschaftsraum aus- gewiesen. Sie weist die Struktur eines Grünstreifens/einer Hecke auf und schließt sich südlich der geplanten Siedlungs- erweiterung an und verläuft von da in westliche und östliche Richtung. Die Grünfläche ist als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land- schaft vorgesehen und endet in östlicher Richtung mit einem gesctzten Biotop. Dieses gesctzte Biotop ist gegenwärtig nicht existent.
Der Verlauf der öffentlichen Grünfläche, vor allem in östliche Richtung ist nicht nachvollziehbar. Die geplante Grünstruktur teilt dann zusammenhängende Ackerflächen, so dass schwer
1.Im Entwurf des FNP wurde die Darstellung von Wohnbau- flächen gegenüber der Flächengröße in den Teil-FNP(ohne Mehrow) der Ortsteile um 9,2 ha (entlastende Freiflächen- darstellung) reduziert. Bisher nicht in Teil-FNP enthaltene Neuausweisungen von Wohnbauflächen sind mit einer Gesamtgröße von 5,4 ha erfolgt. Dabei wurde der Schwerpunkt der Neuausweisungen in den Gestaltungsraum Siedlung, hier im Ortsteil Eiche, gelegt. Ersteingriffe durch geplante Wohn- baufläche reduzieren die landwirtschaftlichen Flächen im gesamten Gemeindegebiet von Ahrensfelde um ca. 0,4%. Standortbezogene Konflikte von baulicher und landwirtschaft- licher Nutzung lassen sich dabei nicht vollständig vermeiden. Das BVerwG (BVerwG 14.04.2010 9 A 13.08) hat hierzu ausgeführt, dass keine Existenzgefährdung besteht, wenn der Verlust von Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen einen Anhaltswert von 5 % der Betriebsfläche nicht überschreitet.
Im konkreten Fall wird der Ausweisung der Wohnbaufläche
Vorrang eingeräumt.

2. Die fragliche Grünfläche basiert auf Darstellungen der Karte
10 des Landschaftsplanes. Bei dem Biotop handelt es sich um einen, nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 18 BbgNatSchAG gesctztes Biotop (Feldsoll).
Ziel der Maßnahme A 15 ist es, eine Verbindung von dem isoliert liegenden Gewässer zu dem südlich von Hoheneiche verlaufenden Graben zu schaffen. Dies kann durch Extensivierung oder die Pflanzung von Gehölzen geschehen.


Da für die Hecke keine Maßnahme gem. § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB
festgelegt ist, muss keine Darstellung im FNP erfolgen.



Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag


bewirtschaftbare Teilflächen entstehen.
Darüber hinaus ist der tatsächliche Bestand einer nunmehr fünfjährigen Heckenanpflanzung entlang der ehemaligen
Ortsverbindung Eiche - Blumberg sowie eines sich
anschließenden Feldgehölzes nicht im FNP berücksichtigt. Die Planungen des FNP überschneiden sich an dieser Stelle mit dem tatsächlichen Biotopbestand.
Vorschlag: Grünfläche entlang der Grenzlinie zwischen vorhandener bzw. geplanter Wohnbaufläche und der Ackerflur verlegen; neuer Verlauf würde bei einer Heckenpflanzung gleichzeitig die Funktion des Sicht- und Staubschutzes übernehmen.

3. Des Weiteren scheinen alle im Kartierungsbereich des FNP vorkommenden Flächen, die nicht als Acker oder Waldflächen eingeordnet sind, wie Stand- und Fließgewässer, Grünland- bereiche und Ruderalfluren sowie Flächen mit geringem Gehölzaufkommen vom Planer pauschal als geschütztes Biotop eingestuft worden zu sein! Der Bereich um den kleinen (nördlichen) und großen (südlichen) Papenpfuhl ist großzügig als geschütztes Biotop gemäß § 32 BbgNatSchG dargestellt. Laut Landschaftsplan, Karte 7 Biotoptypen der Ortsteile Eiche und Mehrow ist der kleine Papenpfuhl als beschattetes, naturnahes, temporäres Kleingewässer (Biotopcode 02132) und der große Papenpfuhl als unbeschattetes, naturnahes, tempores Kleingewässer (Biotopcode 02131) mit umgebendem nährstoffreichem Moor und Sumpf (Biotopcode
4500) kartiert.
Gemäß der brandenburgischen Biotopschutzverordnung
(2006) und der Biotopkartierung Brandenburg, Band 2 "Beschreibung der Biotoptypen" (2005) ist für eine Auswei- sung von Mooren das Vorkommen von Torf mit einer chtig- keit von mehr als 30 cm und einem Gehalt an organischer Substanz von mehr als 30 % sowie das Vorkommen typischer Pflanzengesellschaften oder -arten Voraussetzung. Laut Karte
1 Bodenarten des Landschaftsplans kommt als Bodenart
Torfboden mit Sanduntergrund vor. Es ist davon auszugehen, dass die Torfe unter den landwirtschaftlich genutzten den


Die Biotopsituation ist in der Karte 7 - Biotope des Landschafts- planes dargestellt.

Die Karte 10 im Landschaftsplan sieht diese Maßnahme im Bereich der Fläche E1 bereits unter dem Erfordernis mit der Nummer E12 - Anlage von Sichtschutzpflanzungen - vor.



3. Die Darstellung gesctzter Biotope erfolgt lediglich per
Punkt-Symbol und ist somit nicht immer flächenscharf.
Im Bereich der Pfuhle wird aus Gründen des Mstabes nur ein
§ - Symbol für beide Biotope gesetzt.
Bei der Fläche zwischen den Pfuhlen handelt es sich nach wie vor um eine Ackerfläche (vgl. Karte 7, Biotope).
In der Karte 10 - Landschaftsentwicklung - wird zwischen den
Gewässern das Erfordernis E18 - Uferschutzzonen - dargestellt. Diese Darstellung wurde in den FNP übernommen und stellt nicht die tatsächliche Nutzung, sondern die aus naturschutz-fachlicher Sicht sinnvolle Nutzung dar.


















Dem Einspruch wird nicht gefolgt.



Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag


sehr stark zersetzt und damit in ihrer Funktionshigkeit weitestgehend zersrt sind. Die Fläche zwischen dem kleinen und großen Papenpfuhl wird ackerbaulich bewirtschaftet. Das floristische Vorkommen moortypischer Bestände ist nicht gegeben, sondern bezieht sich eher auf Ackerwildkräuter. Gegen die grflächige Ausweisung von Moorfläche und
damit einem gesctzten Biotop nach § 32 BbgNatSchG lege ich aus diesen Gründen Einspruch ein.







Den Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.

1. Der Einwender ist Landwirt im Nebenerwerb.
Einspruch gegen die Ausweisung der Fläche M 2. Die Fläche wird vom Einwender seit 2000 landwirtschaftlich genutzt;
in das Gelände (Gesamtfläche ca. 2 ha) wurden etwa
25.000,00 investiert. Sollte die Fläche zur Bebauung freigegeben werden, muss der landwirtschaftliche Betrieb, insbesondere die Schäferei, schließen.











2. Nachbargrundscke an der linken Seite des Blumberger
Weges sind ebenfalls als Gartengrundstücke ausgewiesen.



3. In Mehrow sind ausreichend Flächen im Ortsinneren zur
Bebauung vorhanden.
4. Zur Bewertung der Fläche M4:
- Fläche wird z.Zt. für landwirtschaftliche Tierhaltung genutzt; daraus ergeben sich erhebliche Emissionen und Konflikt- potenzial zur benachbarten Wohnbebauung; Betriebs- genehmigung sollte geprüft werden.




1. Ersteingriffe durch geplante Wohnbaufläche reduzieren die landwirtschaftlichen Flächen im gesamten Gemeindegebiet von Ahrensfelde um ca. 0,4 %. Standortbezogene Konflikte von baulicher und landwirtschaftlicher Nutzung lassen sich dabei nicht vollständig vermeiden. Das BVerwG (BVerwG 14.04.2010
9 A 13.08) hat hierzu ausgeführt, dass keine Existenzgehr- dung besteht, wenn der Verlust von Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen einen Anhaltswert von 5 % der Betriebsfläche nicht überschreitet.
Nach den zur Verfügung stehenden Angaben verfügt der
Einwender über 23 ha Landwirtschaftsflächen im Eigentum und die hier benannten 2 ha Pachtland. Über weitere Pachtflächen existieren keine Angaben. Der Anhaltswert für eine Existenz- gefährdung von 5 % wird nicht erreicht.
Im konkreten Fall wird der Ausweisung der Wohnbaufläche in einer Gße von 2.000 m² Vorrang eingeräumt.

2. Dieser Aussage muss widersprochen werden.
Nach den vorliegenden Baugenehmigungen ist der Bereich als
Wohnbaufläche einzustufen.

3.+4.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.


Mit der Ausweisung der Fläche M4 als Wohnbaufläche ergibt sich die Möglichkeit, diese innerörtliche Konversionsfläche auf
der Grundlage einer nachfolgenden verbindlichen Bauleit-
planung baulich zu nutzen; dadurch können auch die beschriebenen immissionsschutzrechtlichen Konflikte ausgeräumt werden.

Den Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.






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