Mittwoch, 25. September 2013

Fortsetzung Eiche 1


Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Forderung nach einer geänderten Trassenhrung.
übernommen werden. Hierzu gehören insbesondere die nach §
38 BauGB privilegierten Fachplanungen (bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grundlage von Planfeststel-
lungsverfahren). Dies betrifft auch auf hinreichend konkretisier-
te Planungen zu, die vorliegen, wenn ein Beteiligungsverfahren eingeleitet ist. Gemäß § 35 Abs. 4 BbgStrG ist die bestimmte
Planung und Linienhrung in den Flächennutzungsplan zu
übernehmen.

Der Einspruch wird zurückgewiesen.
Der Einwender trägt vor, dass durch die geplante Ortsumfahrung (OU) Eiche seine hintere Grundstückszufahrt nicht mehr nutzbar wäre, was für einen Kleinunternehmer eine Existenzgehrdung darstellen würde.
Nach den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen zur OU Eiche ist die hintere Zufahrt zum Grundstück nicht betroffen. Der Einwand ist somit gegenstandslos.

Kein Abgungsfall

1. Generell ist für die Umwandlung von Ackerland in Bauland kein Bedarf in Ahrensfelde und in Eiche ersichtlich. In der dazugehörigen Begründung der Notwendigkeit wurde von den Planem mit Zustimmung der Gemeindevertreter auf alte und nicht mehr aktuelle Diagnosen, Schätzungen und Bewertungen zurückgegriffen. Neueste Anforderungen, wie sie in der BauGB- Novelle formuliert sind, werden ignoriert. Diese Begründung sollte mit aktuellen Daten erfolgen. Bei E1 handelt es sich um einen Ersteingriff, bei dem alle Erschließungs- und Anschlussmaß- nahmen nötig sind. Hier sollten Bereiche erschlossen werden, die weniger Erschließungsmaßnahmen erfordern (freie Baugrund- stücke, Flächen an erschlossenen Straßen, ... ).
1. Der Einwand wird zurückgewiesen. Mit der  Gesetzesände- rung erfolgt keine generelle neue Regelung. Die sogenannte Bodenschutzklausel ist seit 1986 im BauGB verankert. (s. § 1a Abs. 2 gesamt) und wurde bei der Flächennutzungsplanung berücksichtigt.
Die BauGB Novelle ergänzt § 1a Abs. 2 durch Satz 4:
Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als
Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungs- möglichkeiten zählen können.“
In   der   Gesetzesbegründun (Drucksache   17/11468 zur
Ermittlung der Möglichkeiten der Innenentwicklung heißt es: „ Hierzu bieten sich in größeren Gemeinden Flächenkataster an. Des Weiteren bietet sich eine valide Ermittlung des Neubaubedarfs, basierend auf aktuellen Prognosen der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung an.“

Bei der Ermittlung des Bauflächenbedarfs wurden sowohl das
Nachverdichtungspotential   vorhandener   Baufläche (§   34



Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag

BauGB),    das    Potenzial   brachliegender   Baufläche (§§
8+12+13a BauGB), die Möglichkeiten zur Umnutzung (Konver- sion  und  Umwidmung)  ,  die  Ergebnisse  der  Bevölkerungs-
prognose für das Land Brandenburg 2009 bis 2030 sowie die
Erfordernisse der zu erwartenden Wirtschaftsentwicklung berücksichtigt und in der Begründung zum FNP dargestellt. Die
Baulandpotenzial sind   au de Grundlag anerkannter
statistischer  Berechnungsmethoden  in  Abschnitt  C,  Kapitel
1.1.2 ermittelt und in den nachfolgenden Kapiteln C 1.1.3 und
1.1.4 dem quantitativen und qualitativen Bedarf gegenüber gestellt    worden.    Gleichermaßen    wurde    die    bisherige
Entwicklung  der  Gemeinde  Ahrensfelde  seit  1990, insbesondere unter dem Aspekt des Bevölkerungszuwachses und dem damit verbundenen Ausbau der sozialen und technischen    Infrastruktur,    analysiert.    Die    sich    daraus
ergebenden Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Wohnbauflächen sind im Abschnitt C, Kapitel 1.1.5. dezidiert beschrieben.
Gemäß Artikel 28 GG obliegt der Gemeinde die Daseins- fürsorge.   Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind u.a. insbesondere  die  Wohnbedürfnisse der  Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen  kostensparenden  Bauens zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB).
Ein  einseitiges  Abstellen  des  Baulandbedarfs  auf  die Prognosen zur demographischen Entwicklung würde den o.g. Grundsätzen zu wider laufen. Mit fehlender Baulandaus- weisung würde die Tendenz zur Überalterung der Bevölkerung verstärkt, da kaum Flächen für jüngere Bevölkerungsschichten zur Verfügung stünden. Die Baulandpreise würden sich erhöhen. Dass die Bevölkerungszahlen nicht als einziges Kriterium herangezogen werden können, zeigt auch der jüngste Grundscksmarktbericht für das Land Brandenburg. Danach ist die Anzahl der Baugenehmigungen beim individuellen Wohnungsbau im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2011 um 30
% gestiegen.

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