Sehr geehrter Herr Gehrke,
ich erlaube mir Sie daran zu erinnern, dass die Beantwortung von Anfragen vom 18./19.09.noch offen ist.
Nun nochmals zum Umgang mit der Benutzerordnung für gemeindeeigene Räumlichkeiten.
Das §2 Absatz 2 die private Nutzung ausschließt, dürfte auch für zukünftige Nutzungsbegehren unstrittig sein, wenn die Gemeindevertretung die Benutzungsordnung nicht ändert.
Da sind aber noch die §4 (Nutzungsentgelt) und §5 (Höhe des Nutzungsentgelts) und §6 (Entgeltfestsetzung, Zahlungsbedingungen).
Zum Inhalt der Paragraphen(gekürzt):
In der Regel ist die Nutzung für die Nutzungsberechtigten nach §2, Abs.1 unentgeltlich.
Wird jedoch von den Nutzungsberechtigten ein Eintrittsgeld erhoben oder gegen Entgelt bewirtet, so fällt ein Nutzungsentgelt an. Das Nutzungsentgelt wird in einem Nutzungsvertrag festgesetzt.
Wie steht es nun um die Umsetzung letztgenannter Paragraphen bei bisherigen von Ihnen genehmigten Veranstaltungen in den Ortsteilen, bei denen Eintritt verlangt wurde und u.a. auch eine Bewirtung erfolgt ist?
Ich bitte um eine Antwort und die Veröffentlichung der Benutzerordnung im Amtsblatt, um Fehlhandlungen zu vermeiden und ein offensichtliches Informationsdefizit zu beheben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Unger/Mehrow
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