Samstag, 25. Januar 2014

Nachtrag zur legalisierten Rahlfschen Schweine- und Rinderhaltung inmitten von allgemeinen Wohngebieten



Habe ich im letzten Beitrag von „erstaunlichen“ in den Unterlagen des Landesumweltamtes angeführten Abständen der Schweineställe von ca. 50m und ca. 95m zu den „nächstgelegenen Wohnbauten“ der allgemeinen Wohnsiedlungen Zur Lake und Blumberger Weg berichtet, so scheint mir heute wichtig, die tatsächlichen Abstände von Stall- und Freilandhaltung an Beispielen aufzuzeigen. 
 

Allgemeines Wohngebiet Zur Lake: Das Wohnhaus Nr.6 ist 24m von der Stallung/Schweinehaltung  entfernt, das Wohnhaus 21, 30m. Geringfügig weiter sind die Entfernungen zur Nachbarstallung Rinderhaltung.


Allgemeines Wohngebiet Blumberger Weg/Krummenseer Weg: Die Wohnhäuser Nr.7 und 8 sind 43 und 44m von der Stallung/Schweinehaltung entfernt, die Wohnhäuser Nr.2,2a,2b 86m, das Wohnhaus Nr.3 88m und das Wohnhaus gegenüber der Feuerwehr 59m. Ohne Berücksichtigung der geplanten Freilandhaltungsentfernungen!


Man fragt sich bei diesen tatsächlichen Abständen zu den Wohnstätten, wie man im Landesumweltamt unter Zugrundelegung des von Herrn Rahlf bei der Firma Eckhof aus Ahrensfelde in Auftrag gegebenen Gutachtens, zu der Empfehlung an die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises kommt, dem Antrag zur Legalisierung seiner bisher illegalen Betriebsstätte zuzustimmen.


Mehr Widerspruch geht nicht!
Fakt ist, all die tatsächlichen Abstände zu den angeführten Wohnstätten der allgemeinen Wohngebiete Zur Lake und Blumberger Weg/Krummenseer Weg lassen eine Schweine- und Rinderhaltung nach den gesetzlich bestimmten Geruchsimmissionsrichtlinien am Krummenseer Weg 9/ Flurstück 110 nicht zu!


Der Leser bilde sich nun seine Meinung zum „Legalisierungsvorgang“ der Behörden! 


Hinzu kommt ein weiterer Widerspruch. Im Genehmigungsverfahren wird glattweg behauptet, es gäbe innerhalb des gesetzlich bestimmten Mindestabstandes eines Ökosystems von 150m zu einer Schweinehaltungsanlage, im konkreten Fall  der Rahlfschen Betriebsstätte, kein Ökosystem, dass innerhalb des Mindestabstandes Berücksichtigung finden müsste. Wieder eine Nullnummer. Tatsächlich beträgt der Abstand der Schweine- und Rinderstallanlagen zum Ufer des  Ökosystems/Biotops Lake See 98m bzw. 117m. Die Rinderfreihaltung zum Ufer beträgt sogar ca.15 -20m.


Wohin ist eigentlich in den letzten anderthalb Jahren die anfallende Gülle verfrachtet worden? So wie mir mitgeteilt wurde, sind die vorhandenen Güllegruben mit einer Verrohrung versehen, die einen Ablauf zulassen. Auffallend war im letzten Jahr die Eutrophierung des Lake Sees. Das war sicher ein Fall für die Wasserwirtschaft, die im Genehmigungsbescheid als Auflage die Verfüllung der Güllegruben gemacht hat.


Widersprüche über Widersprüche, die einer Aufklärung und Rücknahme des Genehmigungsbescheides bedürfen! Mehrow 21 hat übrigens einen Widerspruch gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landkreises eingereicht.

Bilder folgen.

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