Sonntag, 12. Februar 2012

Verlust der Rechtsstellung des Vorsitzenden der Gemeindevertretung Dr. Jakobs nach Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz.

Diese Forderung ist dem Bürgermeister im Dezember 2011 angezeigt worden und nach nochmaliger Aufforderung im Januar 12 mit der Bitte um Prüfung des Sachverhalts durch den nach Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz bestellten Wahlleiter.

Die Antwort des Wahlleiters, der neuerdings in der Hierarchie der Verwaltung gestiegen ist, liegt nun vor.

Zunächst betont der Wahlleiter, dass ihm die Wählbarkeitsbescheinigung des Herrn Jakobs 2008 vorgelegen hat und durch ihn geprüft worden ist. Also einer Wahl zum Gemeindevertreter stand nichts im Wege. Herr Jakobs war wählbar, denn er hatte am Wahltag seit mindestens 3 Monaten im Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.

So gut, so schön.

Nun zu meiner Forderung als Wähler und Wahlberechtigter im Wahlgebiet.
Herr Jakobs hat sich im Herbst 2011 von seiner Frau getrennt und mit seinem Wegzug mit Sack und Pack aus Mehrow faktisch seinen bisherigen ständigen Wohnsitz/Hauptwohnsitz im Wahlgebiet aufgegeben. Seit dem ward er in Mehrow nicht mehr gesehen. Damit ist er nach Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz durch den Wegfall einer Voraussetzung der jederzeitigen Wählbarkeit seiner Rechtsstellung als Gemeindevertreter verlustig geworden.
Konsequenz. Herr Jakobs hätte melderechtlich aktiv werden und sich aus der Gemeindevertretung zurückziehen müssen.

Realität. Herr Jakobs war noch im Dezember2011 und Januar 2012 Mitglied der Gemeindevertretung und ihr Vorsitzender.

Schlussfolgerung. Herr Jakobs ist melderechtlich nicht aktiv geworden. Der Gemeinde gegenüber erweckt er offenbar den Anschein, als wäre keine Veränderung in seinem bisherigen ständigen Wohnsitz eingetreten; bewahrt Stillschweigen.

Nun wie reagiert der Wahlleiter in seinem Schreiben weiter auf meine Forderung?

Wie erwartet ist dem Bürgermeister meine Forderung unangenehm und entsprechend handelt der Wahlleiter. Er tut die Forderung als nicht konkreten Hinweis ab. Generell lägen ihm keine Hinweise vor. So das er seiner Pflicht auf Prüfung der derzeitiger Wählbarkeit von Herrn Jakobs nicht nachkommen müsse.

Nun hat der Wahlleiter wohl doch geschnallt, dass hier vielleicht etwas nicht rechtens läuft und sucht nach einer Rechtfertigung seiner Inaktivität. Die findet er im Begriff gesetzliche Vermutung. Da er den Fakt des Wegzugs von Herrn Jakobs wohl kennt, macht er ihn kurzer Hand zum Inhaber von Neben- und Hauptwohnung. Und führt aus, dass bei Inhabern von Neben-und Hauptwohnung der ständige Wohnsitz am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung vermutet wird! Also alles beim Alten, in Sachen Jakobs kein Handlungsbedarf, denn die Wählbarkeitsbescheinigung aus 2008 liegt ja vor.

Mache sich jetzt jeder sein Bild zu diesem Vorgang und beantworte sich die Frage, ist der Vorsitzende der Gemeindevertretung vor diesem Hintergrund noch tragbar?

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